Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.2.2 RdSchr. vom 07.09.2022
Tit. 3.2.2 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 3.2 – Besondere Personengruppen → Tit. 3.2.2 – Nichtarbeitnehmende
Tit. 3.2.2 RdSchr. vom 07.09.2022
(1) Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmende sind, gilt nach § 47 Abs. 4 Satz 2 - 5 SGB V als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung (z. B. aus Arbeitseinkommen) maßgebend war.
(2) Eine Berechnung des Regelentgelts nach § 47 Abs. 4 Satz 2 - 5 SGB V kommt vorwiegend in Betracht bei
hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen,
Rentnern und Rentenantragstellern, die Arbeitseinkommen aus nicht hauptberuflich selbstständiger Erwerbstätigkeit beziehen, sofern der Anspruch auf Krankengeld nicht nach § 50 Abs. 1 SGB V ausgeschlossen ist,
sonstigen Versicherungspflichtigen, die neben Rente oder Versorgungsbezügen Arbeitseinkommen beziehen,
nach dem KSVG versicherten Künstlern und Publizisten,
Teilnehmern an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
Frauen, deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde oder die unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden sind (§ 192 Abs. 2 SGB V / § 226 Abs. 3 SGB V)