Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.1.4 RdSchr. vom 07.09.2022, Arbeitnehmende mit Entgeltersatzleistungsbezug
Tit. 3.1.4 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 3 – Berechnung des Regelentgelts → Tit. 3.1 – Berechnung des Regelentgelts bei Arbeitnehmenden
Tit. 3.1.4 RdSchr. vom 07.09.2022 – Arbeitnehmende mit Entgeltersatzleistungsbezug
(1) Folgen unterschiedliche Entgeltersatzleistungen direkt aufeinander, gilt nach § 69 SGB IX die sogenannte Kontinuität der Bemessungsgrundlage.
(2) Haben Versicherte z.B. Übergangsgeld bezogen und schließt sich daran aufgrund von fortbestehender Arbeitsunfähigkeit ein Krankengeldanspruch an, so wird bei der Berechnung des Krankengeldes von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen. Hierbei ist die für die Krankenversicherung gültige Beitragsbemessungsgrenze zu beachten.
(3) Die Berechnung des Regelentgelts für Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgt abweichend (siehe 3.2.2.4 "Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben")