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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.1.3.4.1.1 RdSchr. vom 07.09.2022, Nichtberücksichtigung
Tit. 3.1.3.4.1.1 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 3.1.3.4 – Besonderheit Altersteilzeit → Tit. 3.1.3.4.1 – Aufstockungsbeträge
Tit. 3.1.3.4.1.1 RdSchr. vom 07.09.2022 – Nichtberücksichtigung
(1) Aufstockungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltersTZG sind steuerfrei (vgl. § 3 Nr. 28 EStG) und gehören nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialversicherungs-Entgeltverordnung (SvEV) nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Die gesetzlichen Aufstockungsbeträge werden gemäß § 10 Abs. 2 AltersTZG bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen (§ 4 AltersTZG) zwar während des Krankengeldbezugs fortgezahlt. Dennoch führen diese Zahlungen grundsätzlich nicht zum Ruhen des Krankengeldanspruchs. Betriebliche Zusatzaufstockungsleistungen bei Altersteilzeit sind ebenfalls grundsätzlich unschädlich.
(2) Insoweit nehmen die Aufstockungszahlungen eine Sonderstellung ein. Sie sollen in Monaten der Reduzierung des Arbeitsentgelts den Lebensstandard der Altersteilzeit leistenden Arbeitnehmenden sichern. Eine Kürzung des Krankengeldes würde diese Zielsetzung konterkarieren. Steuerfreie Aufstockungsleistungen bleiben bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 23c SGB IV daher unberücksichtigt. Eine Besserstellung arbeitsunfähiger Versicherter kann hierdurch nicht eintreten (siehe 3.1.3.4.1.2 "Berücksichtigung").
Beispiel 83 - Keine Berücksichtigung von gesetzlichen Aufstockungsbeträgen
Es ist folgendes Arbeitszeitmodell nach dem AltersTZG vereinbart:
volle Arbeitsleistung | 01.01.2019 - 31.12.2020 |
bezahlte Freistellungsphase | 01.01.2021 - 31.12.2022 |
Während der Arbeitsphase werden lediglich 50 v. H. des "erarbeiteten" Arbeitsentgelts ausgezahlt, weitere 50 v. H. werden für die Vergütung der arbeitsfreien Phase angespart. Das gekürzte Arbeitsentgelt beträgt 1.400,00 EUR brutto (900,00 EUR netto). | |
Arbeitsunfähigkeit ab | 15.03.2019 |
Entgeltfortzahlung bis | 25.04.2019 |
Krankengeld kalendertäglich (brutto) | 27,00 EUR |
Krankengeld kalendertäglich (netto) | 23,52 EUR |
Aufstockungsleistungen kalendertäglich | 12,00 EUR |
Ergebnis:
Ab 26.04.2019 ist Krankengeld auf Basis des um 50 v. H. reduzierten Arbeitsentgelts zu berechnen und zu zahlen. Die Aufstockungsleistungen führen nicht zum Ruhen des Krankengeldanspruchs.