Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.1.2.1.2.2 RdSchr. vom 07.09.2022, Bemessung des Arbeitsentgelts nach der Arbeitsleistung
Tit. 3.1.2.1.2.2 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 3.1.2.1 – Berechnung des Regelentgelts aus dem laufenden Arbeitsentgelt → Tit. 3.1.2.1.2 – Arbeitsentgelt
Tit. 3.1.2.1.2.2 RdSchr. vom 07.09.2022 – Bemessung des Arbeitsentgelts nach der Arbeitsleistung
(1) Für die Berechnung des Regelentgelts in den Fällen, in denen der vom Ergebnis der Arbeit abhängige Akkord- oder Stücklohn von Monat zu Monat unterschiedlich hoch ist (schwankende Monatsbezüge), ist das Arbeitsentgelt der letzten 3 Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit durch 90 zu teilen.
Beispiel 74 - Regelentgelt bei schwankenden Monatsbezügen
Beginn der Arbeitsunfähigkeit | 10.05. | ||
Entgeltabrechnung jeweils am 5. des folgenden Monats | |||
maßgebender Bemessungszeitraum: | |||
Februar | Bruttoarbeitsentgelt = | 2.400,00 EUR | |
März | Bruttoarbeitsentgelt = | 2.460,00 EUR | |
April | Bruttoarbeitsentgelt = | 2.520,00 EUR | |
Insgesamt | 7.380,00 EUR |
Ergebnis:
Das Regelentgelt beträgt 82,00 EUR (7.380,00 EUR : 90 Tage).
(2) Liegen in dem auf 3 Monate verlängerten Bemessungszeitraum Fehlzeiten ohne Entgeltzahlung vor oder ist der Versicherte noch keine 3 Monate im Betrieb beschäftigt, ist das erzielte Arbeitsentgelt durch 90 Tage abzüglich der Fehltage zu teilen. Fehlzeiten werden mindernd berücksichtigt, wenn sie für ganze Tage vorliegen. Teiltage bleiben bei der Minderung unberücksichtigt.
Beispiel 75 - Regelentgelt bei schwankenden Monatsbezügen mit Fehlzeiten
Beginn der Arbeitsunfähigkeit | 10.05. | |||
Entgeltabrechnung jeweils am 5. des folgenden Monats | ||||
maßgebender Bemessungszeitraum: | ||||
Februar | Bruttoarbeitsentgelt = | 2.400,00 EUR | ||
März | Bruttoarbeitsentgelt = | 2.460,00 EUR | ||
April | Bruttoarbeitsentgelt = | 1.380,00 EUR | (14 unbezahlte Fehltage) | |
Insgesamt | 6.240,00 EUR |
Ergebnis:
Das Regelentgelt beträgt 82,11 EUR (6.240,00 EUR : 76 Tage (90 Tage - 14 unbezahlte Fehltage)).