Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.1.1.1.1.4.1 RdSchr. vom 07.09.2022, Auszubildende mit Arbeitsentgelt
Tit. 2.1.1.1.1.4.1 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 2.1.1.1.1 – Arbeitnehmende (Arbeiter, Angestellte) → Tit. 2.1.1.1.1.4 – Auszubildende
Tit. 2.1.1.1.1.4.1 RdSchr. vom 07.09.2022 – Auszubildende mit Arbeitsentgelt
(1) Auszubildende haben einen Anspruch auf Krankengeld, sofern sie Ausbildungsvergütung bzw. Arbeitsentgelt beziehen und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
(2) Näheres zum Ruhen des Krankengeldes siehe unter 6.1.1.1.1 "Auszubildende".