Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.2.2.3.1 RdSchr. vom 07.09.2022, Feststellung innerhalb eines Monats im Beschäftigungsverhältnis
Tit. 2.2.2.3.1 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 2.2.2 – Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit → Tit. 2.2.2.3 – Auswirkung einer verspäteten Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
Tit. 2.2.2.3.1 RdSchr. vom 07.09.2022 – Feststellung innerhalb eines Monats im Beschäftigungsverhältnis
Bei Versicherten, die weiterhin in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, besteht kein Anspruch auf Krankengeld für die Dauer der verspäteten Feststellung. Es besteht jedoch ein Versicherungsschutz nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV für einen Monat, weshalb der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der ärztlichen Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit wiederauflebt, weil auch zu diesem Zeitpunkt eine versicherungspflichtige Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld besteht. Das Krankengeld entfällt damit nur für die Tage, an denen der behandelnde Arzt zu spät aufgesucht wurde.
Beispiel 37 - Verspätete Feststellung der Arbeitsunfähigkeit mit Beschäftigungsverhältnis
Arbeitsunfähigkeit ab | 24.06. (Mo.) |
Entgeltfortzahlung bis | 04.08. (So.) |
Krankengeldbezug ab | 05.08. (Mo.) |
Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt bis | 12.08. (Mo.) |
Erneute ärztliche Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung am | 15.08. (Do.) |
Das Beschäftigungsverhältnis besteht weiterhin fort. |
Ergebnis:
Das Fortbestehen der Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V endet am 12.08. Für die Zeit der Feststellungslücke vom 13.08. - 14.08. besteht kein Krankengeldanspruch, aber Versicherungsschutz nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV. Mit der erneuten Feststellung der Arbeitsunfähigkeit am 15.08. lebt der Krankengeldanspruch und das Fortbestehen der Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V wieder auf. Ist die Feststellungslücke größer als ein Monat, entfällt der Krankengeldanspruch.