Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.2.2.1.3 RdSchr. vom 07.09.2022, Rückwirkende ärztliche Bescheinigung
Tit. 2.2.2.1.3 RdSchr. vom 07.09.2022
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII
Tit. 2.2.2 – Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit → Tit. 2.2.2.1 – AU-Bescheinigung
Tit. 2.2.2.1.3 RdSchr. vom 07.09.2022 – Rückwirkende ärztliche Bescheinigung
(1) Zwar soll die Arbeitsunfähigkeit für eine vor der ersten ärztlichen Inanspruchnahme liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden, jedoch ist eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag, ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit, ausnahmsweise und nach gewissenhafter Prüfung regelmäßig bis zu drei Tagen zulässig. Eine solche Rückdatierung hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf das Entstehen des Krankengeldanspruchs, welcher erst ab dem Tag der ärztlichen Feststellung entsteht.
(2) Hierdurch besteht die Möglichkeit für die Ärzte, auch für die Tage eine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren, für welche die Arbeitnehmenden nach § 5 EntgFG grundsätzlich keine Nachweispflicht gegenüber dem Arbeitgeber haben. Hier besteht erst eine Verpflichtung zur Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung nach dem dritten Kalendertag einer Erkrankung (siehe Gemeinsames Rundschreiben zum Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz - EFZG) vom 25.06.1998).
(3) Eine weitergehende rückwirkende Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit kann nur im Ausnahmefall Wirkung für den Anspruch auf Krankengeld entfalten (siehe 2.2.2.2.6 "Handlungs- oder Geschäftsunfähigkeit des Versicherten" und 2.2.2.2.7 "Umstände außerhalb des Verantwortungsbereichs des Versicherten").