Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.8 RdSchr. vom 17.08.2022, Wechsel der Krankenkasse
Tit. 3.8 RdSchr. vom 17.08.2022
Gemeinsames Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands für die Gesetzliche Krankenversicherung zur Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung
Tit. 3 – Verfahren
Tit. 3.8 RdSchr. vom 17.08.2022 – Wechsel der Krankenkasse
(1) Erlischt die Leistungspflicht der Krankenkasse während einer laufenden Behandlung, unterrichtet sie unverzüglich die Therapeutin oder den Therapeuten. 103 Die Fortführung der Therapie sollte bei der neuen Kasse erneut mit PTV1/PTV2 unter Beifügung der Genehmigung durch die Vorkasse und unter Angabe der noch offenen Reststunden beantragt werden. Sofern in einer laufenden Behandlung bereits ein Gutachten eingeholt worden ist, erfolgt beim Wechsel der Krankenkasse innerhalb des bewilligten Therapiekontingents keine weitere Begutachtung.
(2) Die neue zuständige Krankenkasse teilt der behandelnden Therapeutin oder dem behandelnden Therapeuten formlos mit, wie viele Therapieeinheiten noch abgerechnet werden dürfen. Eine biographische Anamnese und probatorische Sitzungen können zu Lasten der nunmehr zuständigen Krankenkasse nicht mehr erneut abgerechnet werden.
vgl. § 13 Abs. 6 PT-V