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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. D.5.1 RdSchr. vom 29.06.2022, Allgemeines
Tit. D.5.1 RdSchr. vom 29.06.2022
Grundsätzliche Hinweise Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen
Tit. D. – Waisenrente einer berufsständischen Versorgungseinrichtung → Tit. D.5 – Meldungen
Tit. D.5.1 RdSchr. vom 29.06.2022 – Allgemeines
(1) Der Bezug einer Waisenrente eines Versorgungswerks löst als Versorgungsbezug die gleichen unter A.3 beschriebenen Meldepflichten der Beteiligten aus, wie dies auch bei anderen Versorgungsbezügen der Fall ist. Gesetzliche Grundlage für das Meldeverfahren zwischen den Versorgungswerken als Zahlstellen und den Krankenkassen (Zahlstellen-Meldeverfahren) und die Mitteilungspflichten der Versorgungsbezieher gegenüber der Zahlstelle stellen § 202 SGB V und § 50 Absatz 1 SGB XI dar. Ergänzend gelten die "Grundsätze zum maschinell unterstützten Zahlstellen-Meldeverfahren nach § 202 Absatz 2 SGB V" des GKV-Spitzenverbandes in der jeweils aktuellen Fassung.
(2) Aufgrund der Versicherungspflicht für Waisenrentner von Versorgungswerken nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe b SGB V und der damit einhergehenden Mitgliedschaft als Rentenantragsteller nach § 189 SGB V bestimmt § 202 Absatz 1 Satz 1 SGB V zusätzlich, dass in diesen Fällen die Zahlstelle der Krankenkasse den Tag der (Renten-)Antragstellung mitzuteilen hat (D.5.2).