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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.1.2.1 RdSchr. vom 29.06.2022, Beitragssatz in der Krankenversicherung
Tit. C.1.2.1 RdSchr. vom 29.06.2022
Grundsätzliche Hinweise Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen
Tit. C.1 – Beiträge → Tit. C.1.2 – Beitragssatz
Tit. C.1.2.1 RdSchr. vom 29.06.2022 – Beitragssatz in der Krankenversicherung
(1) Da der ausländische Rentenversicherungsträger an den Beiträgen nicht beteiligt ist und damit das Mitglied die Beiträge aus der ausländischen Rente allein zu tragen hat, ist in § 247 Satz 2 SGB V ein für diese Einnahmeart geltender besonderer Beitragssatz festgeschrieben. Dieser Beitragssatz beträgt die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (§ 241 SGB V), zurzeit 7,3 %. Daneben ist seit dem 1. Januar 2019 nur noch die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes (§ 242 Absatz 1 SGB V) zu berücksichtigen. In der landwirtschaftlichen Krankenversicherung gelten die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes sowie die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (§ 39 Absatz 3 Satz 2 und § 48 Absatz 3 KVLG 1989). Auf diesem Weg wird eine gleiche Beitragsbelastung für den Versicherten erreicht wie beim Bezug einer deutschen Rente nach § 249a SGB V.
(2) Aufgrund dieses besonderen Beitragssatzes ist entscheidend, ob eine Altersvorsorgeleistung aus dem Ausland den Versorgungsbezügen oder den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zuzuordnen ist.