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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.1.1.3 RdSchr. vom 29.06.2022, Versorgung der Abgeordneten, Minister und Parlamentarischen Staatssekretäre
Tit. A.1.1.3 RdSchr. vom 29.06.2022
Grundsätzliche Hinweise Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen
Tit. A.1 – Beiträge → Tit. A.1.1 – Beitragspflichtige Einnahmen
Tit. A.1.1.3 RdSchr. vom 29.06.2022 – Versorgung der Abgeordneten, Minister und Parlamentarischen Staatssekretäre
(1) Als zweite Gruppe der Versorgungsbezüge nennt § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V die Bezüge der Abgeordneten, Minister und Parlamentarischen Staatssekretäre. Hierunter fallen die den ehemaligen Abgeordneten des Deutschen Bundestages (nach dem Abgeordnetengesetz - AbgG) sowie den ehemaligen Abgeordneten der Länderparlamente gewährte Altersentschädigung (einschließlich der durch eventuelle Gesundheitsschäden bedingten Erhöhungen) sowie die Leistungen an Hinterbliebene von Abgeordneten, die bei einer Zugehörigkeit zum Bundestag oder Landesparlament von bestimmter Dauer gewährt werden.
(2) Ferner gehören zu dieser Gruppe von Versorgungsbezügen das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung nach dem Bundesministergesetz, das nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre für diese entsprechend anzuwenden ist. Das Gleiche gilt für die Leistungen nach den entsprechenden Gesetzen der Länder.
(3) Übergangsweise gezahlte Leistungen bleiben - obwohl in der vorgenannten Vorschrift nicht ausdrücklich vorgeschrieben - bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen außer Betracht. Das den Abgeordneten, Ministern und Parlamentarischen Staatssekretären nach dem Ausscheiden aus ihrem Amt geleistete Übergangsgeld wird also nicht zur Beitragsbemessung herangezogen.
(4) Ausführungen zur beitragsrechtlichen Bewertung der Versorgungsabfindung nach § 23 Absatz 1 AbgG enthält der Abschnitt A.1.1.9.4.