Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.1.1.2 RdSchr. vom 29.06.2022, Mindesteinnahmegrenze
Tit. B.1.1.2 RdSchr. vom 29.06.2022
Grundsätzliche Hinweise Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen
Tit. B.1 – Beiträge → Tit. B.1.1 – Beitragspflichtige Einnahmen
Tit. B.1.1.2 RdSchr. vom 29.06.2022 – Mindesteinnahmegrenze
Für das Arbeitseinkommen gilt wie bei Versorgungsbezügen die Mindesteinnahmegrenze des § 226 Absatz 2 SGB V (Näheres vergleiche Abschnitt A.1.1.11).