Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.1.4.2.5 RdSchr. vom 29.06.2022, Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge
Tit. A.1.4.2.5 RdSchr. vom 29.06.2022
Grundsätzliche Hinweise Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen
Tit. A.1.4 – Zahlung der Beiträge → Tit. A.1.4.2 – Zahlung der Beiträge durch die Zahlstelle ("Zahlstellenverfahren")
Tit. A.1.4.2.5 RdSchr. vom 29.06.2022 – Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge
(1) In § 256 Absatz 2 Satz 4 SGB V wird bestimmt, dass die Erstattung von Beiträgen der zuständigen Krankenkasse obliegt. Die Krankenkassen können nach § 256 Absatz 2 Satz 5 SGB V jedoch Abweichendes vereinbaren. Findet das Zahlstellenverfahren Anwendung, ist es nicht zwingend, dass die Krankenkasse die Erstattung der Beiträge durchführt. Sofern die Zahlstelle von sich aus die Erstattung im Wege einer Verrechnung mit den laufend einzubehaltenden Beiträgen durchführt, wird dies auch ohne eine explizite Vereinbarung mit der Krankenkasse akzeptiert, soweit der Erstattungsanspruch unstrittig ist (zum Beispiel bei einer Meldung eines geringeren maximalen beitragspflichtigen Versorgungsbezugs durch die Krankenkasse für einen vergangenen Zeitraum).
(2) Hat die Krankenkasse die Beiträge unmittelbar eingezogen, ist sie auch für die Erstattung von Beiträgen zuständig.
(3) In beiden Fällen steht der Erstattungsanspruch nach § 26 Absatz 3 Satz 1 SGB IV dem zu, der die Beiträge getragen hat, im Fall der Beiträge aus Versorgungsbezügen also dem Versicherten.
(4) Zudem ist die Verjährungsfrist von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind (§ 27 Absatz 2 Satz 1 SGB IV), zu beachten.