Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.1.1.1.3 RdSchr. vom 29.06.2022, Form der Auszahlung
Tit. A.1.1.1.3 RdSchr. vom 29.06.2022
Grundsätzliche Hinweise Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen
Tit. A.1.1 – Beitragspflichtige Einnahmen → Tit. A.1.1.1 – Allgemeines
Tit. A.1.1.1.3 RdSchr. vom 29.06.2022 – Form der Auszahlung
(1) Als Versorgungsbezüge nach § 229 Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB V kommen laufende und einmalige Bezüge sowie nach der besonderen Regelung in § 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V (A.1.1.9) auch Abfindungen und originär vereinbarte Kapitalleistungen in Betracht. Nicht zu den Versorgungsbezügen im Sinne des § 229 Absatz 1 SGB V gehören Nutzungsrechte und Sachleistungen bzw. Deputate; dies gilt selbst dann, wenn diese Sachbezüge in Geldeswert abgegolten werden.
(2) Übernimmt der ehemalige Arbeitgeber Versicherungsprämien (zum Beispiel zur Kfz-Versicherung) oder Kontoführungsgebühren des Arbeitnehmers, stellen diese Leistungen jedenfalls dann keinen Versorgungsbezug dar, wenn sie bereits während der aktiven Beschäftigung gewährt worden und damit nicht an das Erreichen einer Altersgrenze gekoppelt sind.
(3) Zu den Versorgungsbezügen gehören auch Einmalzahlungen (zum Beispiel Weihnachtsgelder) sowie sonstige laufend gewährte Zulagen, und zwar unabhängig von ihrer Bezeichnung (Urteil des BSG vom 18. März 1993 - 8 RKn 2/92 -, USK 9309). In diesem Zusammenhang ist nicht relevant, ob die Einmalzahlung regelmäßig gewährt wird.
(4) Von der Beitragspflicht werden nach § 229 Absatz 2 SGB V auch Nachzahlungen von Versorgungsbezügen erfasst (A.1.4.4).