Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.1.2.2.1 RdSchr. vom 29.06.2022, Allgemeines
Tit. A.1.2.2.1 RdSchr. vom 29.06.2022
Grundsätzliche Hinweise Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen
Tit. A.1.2 – Beitragssatz → Tit. A.1.2.2 – Beitragssatz in der Pflegeversicherung
Tit. A.1.2.2.1 RdSchr. vom 29.06.2022 – Allgemeines
(1) Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung beträgt nach § 55 Absatz 1 Satz 1 SGB XI seit 1. Januar 2019 3,05 % der beitragspflichtigen Einnahmen.
(2) Als Folge der Halbierung ihrer Leistungsansprüche (§ 28 Absatz 2 SGB XI) gilt bei Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege einen eigenen Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, die Hälfte des normalen Beitragssatzes (§ 55 Absatz 1 Satz 2 SGB XI) und damit seit 1. Januar 2019 1,525 %. Ein abgeleiteter Beihilfe- bzw. Heilfürsorgeanspruch reicht für die Beitragssatzvergünstigung dagegen nicht aus (Urteil des BSG vom 6. November 1997 - 12 RP 1/97 -, USK 9741).
(3) Sofern das Zahlstellenverfahren Anwendung findet (A.1.4.2), ist es Aufgabe der Zahlstelle, im Zusammenhang mit einer korrekten Berechnung und Zahlung der Beiträge festzustellen, ob der Versorgungsbezieher einen eigenen Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge hat. Die Krankenkasse unterstützt jedoch die Zahlstelle dabei in der Weise, dass sie - sofern ihr dies bekannt ist - einen derartigen Beihilfe- bzw. Heilfürsorgeanspruch in der Meldung gegenüber der Zahlstelle angibt (A.2.4).