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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.1.1.14 RdSchr. vom 29.06.2022, Besonderheiten bei versicherungspflichtigen Studenten und den nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V Versicherten
Tit. A.1.1.14 RdSchr. vom 29.06.2022
Grundsätzliche Hinweise Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen
Tit. A.1 – Beiträge → Tit. A.1.1 – Beitragspflichtige Einnahmen
Tit. A.1.1.14 RdSchr. vom 29.06.2022 – Besonderheiten bei versicherungspflichtigen Studenten und den nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V Versicherten
(1) Für den Personenkreis der nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 und 10 SGB V Versicherungspflichtigen sieht § 236 Absatz 1 SGB V eine fiktive beitragspflichtige Einnahme in Abhängigkeit von Bedarfssätzen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) vor. In Verbindung mit dem besonderen Beitragssatz nach § 245 SGB V ergibt sich daraus der "Studentenbeitrag". Hinzu kommt gegebenenfalls ein kassenindividueller Zusatzbeitrag nach § 242 Absatz 1 SGB V.
(2) Darüber hinaus erklärt § 236 Absatz 2 Satz 1 SGB V die Vorschriften § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 sowie §§ 228 bis 231 SGB V für entsprechend anwendbar. Ergänzend bestimmt § 236 Absatz 2 Satz 2 SGB V, dass die nach § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 SGB V zu bemessenden Beiträge, also aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen, nur zu entrichten sind, soweit diese die nach § 236 Absatz 1 SGB V zu bemessenden Beiträge übersteigen. Dabei ist auf die Summe der Beiträge unter Einbeziehung des Zusatzbeitrags abzustellen. Die Mindesteinnahmegrenze ist bei diesen Personen ohne Bedeutung.
(3) Nach der Rechtsprechung des BSG gilt die Regelung des § 236 Absatz 2 Satz 2 SGB V ebenso für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und damit auch für eine gesetzliche Rente aus dem Ausland (Gemeinsames Rundschreiben vom 24. Oktober 2019 zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2020, A VIII 3.2.3.4).
(4) Für die Beiträge zur Pflegeversicherung gilt Entsprechendes (§ 57 Absatz 1 Satz 1 SGB XI).
(5) Das Verfahren nach § 236 Absatz 2 Satz 2 SGB V und insbesondere die Rangfolge der zu berücksichtigenden weiteren Einnahmen (Rente, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen) ist ausführlich in dem vorgenannten Abschnitt des Gemeinsamen Rundschreibens vom 24. Oktober 2019 zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2020, dargestellt. Darin wird auch auf die Verfahren der "vorweggenommenen Erstattung" von Beiträgen aus einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus Versorgungsbezügen (in der Regel Waisenrente bzw. -leistung) eingegangen. Diese Verfahren zielen darauf ab, eine Beitragsabführung durch den Rentenversicherungsträger bzw. die Zahlstelle zunächst zu unterbinden und nur in den seltenen Fällen, in denen es zu einer Beitragspflicht zusätzlich zum "Studentenbeitrag" kommt, Beiträge zu erheben bzw. abführen zu lassen.