Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.1.1.12.5 RdSchr. vom 29.06.2022, Auswirkung des Freibetrags bei nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 und 10 SGB V versicherungspflichtigen Studenten und Praktikanten
Tit. A.1.1.12.5 RdSchr. vom 29.06.2022
Grundsätzliche Hinweise Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen
Tit. A.1.1 – Beitragspflichtige Einnahmen → Tit. A.1.1.12 – Freibetrag auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
Tit. A.1.1.12.5 RdSchr. vom 29.06.2022 – Auswirkung des Freibetrags bei nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 und 10 SGB V versicherungspflichtigen Studenten und Praktikanten
(1) Dieser Personenkreis hat nach § 236 Absatz 2 SGB V grundsätzlich auch Beiträge aus einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (in der Regel eine Waisenrente), aus Versorgungsbezügen (in der Regel eine Waisenversorgung) und aus Arbeitseinkommen zu zahlen. Beiträge aus diesen Einnahmen sind jedoch nur zu entrichten, soweit sie den "Studenten-Beitrag" (§ 236 Absatz 1 SGB V in Verbindung mit § 245 Absatz 1 SGB V) übersteigen. Näheres dazu wird unter A.1.1.14 behandelt.
(2) In § 236 Absatz 2 Satz 1 SGB V wird § 226 Absatz 2 SGB V ausdrücklich für anwendbar erklärt. Damit wirkt sich der Freibetrag auf eine Leistung der bAV entsprechend mindernd auf die in diesem Zusammenhang relevanten Beiträge aus einer solchen Einnahme aus.
Beispiel
Sachverhalt im Jahr 2022 (bis 30. September 2022)
Studium an einer Hochschule,
Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V
(Altersgrenze nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 SGB V überschritten),
angenommener Zusatzbeitragssatz: 1,3 v. H.
Der Beitragszuschlag für Kinderlose zur PV ist zu zahlen.
bAV | 450,00 € | |
Rente der gesetzl. RV | 350,00 € |
Beitragspflichtige Einnahmen
für den Vergleich der Beiträge: | KV | PV |
_______________________________________________________________________________________________ | ||
bAV | 450,00 € | 450,00 € |
Abzug des Freibetrags | - 164,50 € | ./. |
= 285,50 € | = 450,00 € | |
Rente der gesetzl. RV | 350,00 € | 350,00 € |
Beiträge: | KV *) | PV |
_______________________________________________________________________________________________ | ||
"Studenten-Beiträge" | 86,63 € | 25,57 € |
aus der bAV | 45,39 € | 15,30 € |
aus der Rente der gesetzl. RV | 27,82 € | 11,90 € |
(Versichertenanteil) | ||
= 73,21 € | = 27,20 € |
Vergleichsergebnis:
Da die Summe der Beiträge aus der Leistung der bAV und der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Versichertenanteil) den Studenten-Beitrag in der Krankenversicherung nicht übersteigt, sind aus der hier zu beurteilenden Leistung der bAV in der Krankenversicherung keine Beiträge zusätzlich zu den Studenten-Beiträgen zu zahlen.
Der Beitrag aus der Leistung der bAV zur Pflegeversicherung überschreitet jedoch zusammen mit den Beiträgen aus der Rente den Studenten-Beitrag in der Pflegeversicherung um 1,63 €. Dieser Beitrag ist aus der Leistung der bAV von der versicherten Person zusätzlich zum Studenten-Beitrag zu entrichten.
einschl. Zusatzbeitrag von 9,78 €