Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.1.1.12.4 RdSchr. vom 29.06.2022, Freibetrag auch bei Kapitalabfindungen und Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung
Tit. A.1.1.12.4 RdSchr. vom 29.06.2022
Grundsätzliche Hinweise Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen
Tit. A.1.1 – Beitragspflichtige Einnahmen → Tit. A.1.1.12 – Freibetrag auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
Tit. A.1.1.12.4 RdSchr. vom 29.06.2022 – Freibetrag auch bei Kapitalabfindungen und Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung
(1) Der Freibetrag findet ebenso auf Kapitalabfindungen und Kapitalleistungen aus einer bAV (§ 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V) Anwendung. Dabei handelt es sich lediglich um eine andere Form der Altersversorgung. Dies gilt dann auch für Kapitalabfindungen und Kapitalleistungen aus einer bAV im Ausland oder einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung.
(2) In diesen Fällen ist der Freibetrag gleichfalls von der monatlichen beitragspflichtigen Einnahme (hier: 1/120 der Kapitalabfindung bzw. -leistung) in Abzug zu bringen.