Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.1.1.10.4 RdSchr. vom 29.06.2022, Leistungen an Hinterbliebene im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 SGB V
Tit. A.1.1.10.4 RdSchr. vom 29.06.2022
Grundsätzliche Hinweise Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen
Tit. A.1.1 – Beitragspflichtige Einnahmen → Tit. A.1.1.10 – Hinterbliebenenversorgung
Tit. A.1.1.10.4 RdSchr. vom 29.06.2022 – Leistungen an Hinterbliebene im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 SGB V
Die anderen Systeme der Alterssicherung, aus denen Renten bzw. Bezüge nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 SGB V gewährt werden, stellen dem Grunde nach - anders als die Renten der betrieblichen Altersversorgung - einen Ersatz für die unter Umständen zeitweise - nicht vorhandene Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung dar. Bei den Leistungen an Hinterbliebene aus diesen Systemen kann unterstellt werden, dass sie per se "zur Hinterbliebenenversorgung" erzielt werden. Außerdem ist davon auszugehen, dass der anspruchsberechtigte Personenkreis der Hinterbliebenen dem Grunde nach (Witwen, Witwer, Waisen - ohne Berücksichtigung weiterer Anspruchsvoraussetzungen wie zum Beispiel Altersgrenzen) denen der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.