Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.1.1.1.1 RdSchr. vom 29.06.2022, Betroffene Personenkreise
Tit. A.1.1.1.1 RdSchr. vom 29.06.2022
Grundsätzliche Hinweise Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen
Tit. A.1.1 – Beitragspflichtige Einnahmen → Tit. A.1.1.1 – Allgemeines
Tit. A.1.1.1.1 RdSchr. vom 29.06.2022 – Betroffene Personenkreise
(1) Versorgungsbezüge (Kurzform für die der Rente vergleichbare Einnahmen) stellen in der Krankenversicherung für die folgenden versicherungspflichtigen Personen und nach Maßgabe der folgenden Vorschriften eine beitragspflichtige Einnahme dar:
Beschäftigte (§ 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V),
Unständig Beschäftigte (§ 232 Satz 2 SGB V),
Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II (§ 232a Absatz 3 SGB V),
Bezieher von Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld, Elterngeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Inanspruchnahme von Elternzeit (§ 232b Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB V),
Seeleute (§ 233 Absatz 2 SGB V),
Künstler und Publizisten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG - (§ 234 Absatz 2 SGB V),
Rehabilitanden, Jugendliche in Einrichtungen der Jugendhilfe und behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen (§ 235 Absatz 4 SGB V),
Studenten, Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, Auszubildende ohne Arbeitsentgelt und Auszubildende des Zweiten Bildungswegs (§ 236 Absatz 2 SGB V),
Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 237 Satz 1 Nummer 2 SGB V),
Landwirtschaftliche Unternehmer (§ 39 Absatz 1 Nummer 3 KVLG 1989) und
Altenteiler (§ 45 Absatz 1 Nummer 2 KVLG 1989).
(2) Für die Beiträge zur Pflegeversicherung gilt dies ebenso (§ 57 Absatz 1 Satz 1 SGB XI).
(3) Für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V Versicherungspflichtigen (Auffang-Versicherungspflicht) und für Rentenantragsteller nach § 189 Absatz 1 Satz 1 SGB V gelten die Grundsätze der Beitragsbemessung für freiwillig Versicherte nach § 240 SGB V. Die Beitragsbemessung für Rentenantragsteller nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ist in der Satzung der landwirtschaftlichen Krankenkasse geregelt (§ 44 Absatz 1 Satz 1 KVLG 1989).