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Tit. A.1.1.6.4 RdSchr. vom 29.06.2022, "Riester-Renten"
Tit. A.1.1.6.4 RdSchr. vom 29.06.2022
Grundsätzliche Hinweise Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen
Tit. A.1.1 – Beitragspflichtige Einnahmen → Tit. A.1.1.6 – Renten der betrieblichen Altersversorgung (bAV)
Tit. A.1.1.6.4 RdSchr. vom 29.06.2022 – "Riester-Renten"
(1) Beiträge zugunsten eines nach § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) zertifizierten Altersvorsorgevertrages werden nach § 82 Einkommensteuergesetz (EStG) im Rahmen der in § 10a EStG genannten Grenzen als Sonderausgaben und nach §§ 83 ff. EStG durch Zulagen steuerlich gefördert. Derartige steuerlich geförderte Verträge werden als Riester-Verträge und die daraus resultierenden - in der Regel monatlichen - Leistungen als Riester-Renten bezeichnet. Zahlungen im Rahmen der bAV nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung können als Altersvorsorgebeiträge ebenfalls durch Sonderausgabenabzug und Zulagen gefördert werden (§ 82 Absatz 2 EStG), sodass es sich auch in diesen Fällen um eine "Riester-Förderung" handeln kann.
(2) Riester-Renten, die ohne jegliche Beteiligung des Arbeitgebers allein vom Zulageberechtigten - unter Einschluss der staatlichen Zulagen - finanziert worden sind ("private Riester-Renten"), fallen in den Bereich der reinen privaten Altersvorsorge und damit von vornherein nicht in den Anwendungsbereich des § 229 SGB V.
(3) Nach der mit dem Gesetz zur Stärkung der bAV und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17. August 2017 (BGBl. I Nummer 58, S. 3214) am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Ergänzung des § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V bleiben "Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes" (EStG) außer Betracht. Damit wird erreicht, dass Leistungen aus einer Riester-geförderten bAV ("betriebliche Riester-Renten") genauso wie private Riester-Renten von den Versorgungsbezügen ausgenommen sind.
(4) Nach § 92 Satz 1 EStG hat der Anbieter von Altersvorsorgeverträgen dem Zulageberechtigten jährlich eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster u. a. über den Stand des Altersvorsorgevermögens (im Rahmen der Riester-Förderung) zu erteilen. Die aus diesem Altersvorsorgevermögen resultierende Leistung ist von den Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Nummer 5 SGB V ausgenommen.
(5) Nach der Gesetzesbegründung müssen die Beiträge, die zu Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 EStG führen, (nur) dem Grunde nach förderfähig im Rahmen der Riester-Förderung sein, zum Beispiel weil der Arbeitnehmer nach § 1a Absatz 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) verlangt hat, dass die Voraussetzungen für eine Riester - Förderung erfüllt werden. Darauf, ob die Förderung tatsächlich erfolgt ist oder ob im Zeitpunkt der Beitragszahlung eine Förderberechtigung bestand, kommt es nicht an. Der Höchstbetrag des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG für geförderte Beiträge ist hierbei folglich unbeachtlich. Das heißt: Altersvorsorgevermögen im vorgenannten Sinne kann also immer nur dann vorliegen, wenn sich die steuerpflichtige Person bewusst für die Riester-Förderung entschieden hat. Dies ist (nur) dann der Fall, wenn sie der Versorgungseinrichtung in der Vergangenheit mitgeteilt hat oder mit Wirkung für die Zukunft mitteilt, dass sie diese Förderung in Anspruch nehmen möchte und die Versorgungseinrichtung daraufhin ihre Pflichten als Anbieter nach § 80 EStG wahrnimmt. Ein Zulagenantrag muss nicht gestellt werden. Eine Zertifizierung des Vertrages wird für die Riester-Förderung der im Rahmen der versicherungsförmigen bAV abgeschlossenen Verträge in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds nicht vorausgesetzt (§ 82 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a EStG).
(6) Wird das Altersvorsorgevermögen nach § 92 EStG nicht - wie üblich - als Rente oder im Rahmen eines Auszahlungsplans, sondern zum Beispiel als Einmalkapitalbetrag, ausgezahlt, handelt es sich grundsätzlich um eine sogenannte schädliche Verwendung nach § 93 EStG. Die steuerliche Förderung ist dann - bis auf die in § 93 EStG aufgeführten Ausnahmefälle - zurückzuzahlen. Da es für die beitragsrechtliche Beurteilung jedoch nur auf die grundsätzliche Förderfähigkeit ankommt, sind auch Auszahlungen von nicht mehr gefördertem Altersvorsorgevermögen nach einer schädlichen Verwendung von Versorgungsbezügen ausgenommen. Gleiches gilt für Auszahlungen aus von vornherein zwar förderfähigem, aber tatsächlich ungefördertem Altersvorsorgevermögen.
(7) Bestand für den Vertrag in der Ansparphase teilweise keine Riester-Förderfähigkeit (zum Beispiel vor Einführung der Riester-Förderung durch das Altersvermögensgesetz zum 1. Januar 2002 oder vor der aktiven Entscheidung des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme der Riester-Förderung), kann es in der Auszahlungsphase nicht zu einer vollständigen Beitragsfreistellung der Leistung kommen, da für diese Zeiträume kein Altersvorsorgevermögen nach § 92 EStG vorliegt. Insoweit ist die spätere Altersleistung dann aufzuteilen in einen Teil, der auf Altersvorsorgevermögen nach § 92 EStG beruht (kein Versorgungsbezug), und in einen Teil, der nicht auf Altersvorsorgevermögen nach § 92 EStG beruht (Versorgungsbezug).