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BSG, 13.04.2022 - B 5 R 30/22 B - Bewilligung von Altersrente; Anrechnung der von einem russischen Rentenversicherungsträger gezahlten Rente; Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.04.2022, Az.: B 5 R 30/22 B
Bewilligung von Altersrente; Anrechnung der von einem russischen Rentenversicherungsträger gezahlten Rente; Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Sachsen - 16.11.2021 - AZ: L 5 R 168/20
SG Leipzig - 04.02.2020 - AZ: S 11 R 534/18
Rechtsgrundlage:
BSG, 13.04.2022 - B 5 R 30/22 B
in dem Rechtsstreit
BSG Az.: B 5 R 30/22 B
Sächsisches LSG 16.11.2021 - L 5 R 168/20
SG Leipzig 04.02.2020 - S 11 R 534/18
…………………………..,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigter: ………………………………………,
g e g e n
Deutsche Rentenversicherung Bund,
Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. April 2022 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. D ü r i n g sowie die Richterinnen Prof. Dr. K ö r n e r und Dr. H a n n e s
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. November 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
1
Die im Jahr 1937 geborene Klägerin ist im Juni 2005 nach Deutschland übergesiedelt und hier als Spätaussiedlerin anerkannt. Sie wendet sich gegen einen Bescheid vom 10.1.2018 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.6.2018), mit dem der beklagte Rentenversicherungsträger die Bewilligung von Altersrente (Bescheid vom 21.11.2005, Änderungsbescheid vom 8.9.2014) im Hinblick auf die bislang unterbliebene Anrechnung der vom russischen Rentenversicherungsträger seit 1992 gezahlten Rente teilweise aufgehoben und die von Juni 2005 bis Dezember 2017 entstandene Überzahlung in Höhe von 22.594,87 Euro zurückgefordert hat. Klage und Berufung gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid sind ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat ausgeführt, die Beklagte habe die teilweise Rücknahme der ohne die nach § 31 FRG gebotene Anrechnung der ausländischen Rente erfolgten Rentenbewilligung zu Recht verfügt und dabei ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Rücknahme des ursprünglichen Rentenbescheids sei gemäß § 45 Abs 3 Satz 3 und 4 SGB X auch nicht aufgrund von Frist- oder Zeitablauf ausgeschlossen.
2
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt. Sie beruft sich auf eine Rechtsprechungsabweichung.
II
3
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachte Divergenz (Revisionszulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlichen Weise bezeichnet. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
4
Eine Divergenz liegt vor, wenn das LSG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde legt, der von einem zu derselben Rechtsfrage entwickelten abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Darüber hinaus erfordert der Zulassungsgrund der Divergenz, dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist in der Beschwerdebegründung im Einzelnen darzulegen (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Hierzu sind die betreffenden Rechtssätze einander gegenüberzustellen; zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 13). Nicht ausreichend ist hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge), denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (stRspr; zB BSG Beschluss vom 10.8.2021 - B 5 R 108/21 B - juris RdNr 11 mwN).
5
Diesen Anforderungen wird die am 4.4.2022 eingegangene, aus fünf Sätzen bestehende Beschwerdebegründung der Klägerin mit Datum "03.02.2022" nicht ansatzweise gerecht. Sie gibt zwei Sätze aus der Entscheidung des LSG in wörtlichem, zum Teil allerdings fehlerhaftem Zitat ("§ 15 III Satz 3, 4 SGB X") auszugsweise wieder. Darin wird ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen das Gesetz die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren nach dessen Bekanntgabe gestattet (vgl § 45 Abs 3 Satz 3 und 4 SGB X). Die Klägerin behauptet sodann, das LSG weiche damit "von der Entscheidung des BSGE vom 21.10.2020 (B 13 R 19/19 R) ab". Dort habe das BSG "nochmals betont, dass die Rücknahmemöglichkeit grundsätzlich auf zwei Jahre seit Bekanntgabe des rechtswidrigen Verwaltungsaktes beschränkt ist und selbst in Fällen, in denen Vertrauensschutz ausgeschlossen ist, eine Obergrenze von zehn Jahren gilt". An welcher Stelle des genannten BSG-Urteils sich diese Aussage finden soll, gibt sie nicht an. Sie zeigt auch nicht auf, inwiefern der von ihr angeführte Rechtssatz, dass die Rücknahmemöglichkeit "grundsätzlich" auf den Zeitraum von zwei Jahren beschränkt sei, dem vom LSG angewandten Rechtssatz zu möglichen Ausnahmen von dem genannten Grundsatz widersprechen könnte (zu diesen Ausnahmen s auch BSG Urteil vom 21.10.2020 - B 13 R 19/19 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 25 RdNr 18, 23, 27; BSG Urteil vom 2.11.2015 - B 13 R 27/14 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 32 RdNr 26 ff; BSG Urteil vom 11.8.2015 - B 9 SB 2/15 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 31 RdNr 18). Damit verfehlt die Beschwerdebegründung die Darlegung, dass eine Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung in einem entscheidungstragenden Rechtssatz der LSG-Entscheidung vorliegt.
6
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
7
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dr. Düring
Prof. Dr. Körner
Dr. Hannes
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