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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6.1 RdSchr. vom 01.04.2022, Bindungswirkung für Versicherungsträger
Tit. 6.1 RdSchr. vom 01.04.2022
Statusfeststellung von Erwerbstätigen
Tit. 6 – Bindung der Versicherungsträger
Tit. 6.1 RdSchr. vom 01.04.2022 – Bindungswirkung für Versicherungsträger
(1) An nach dem 31.03.2022 getroffene Statusfeststellungen nach § 7a Abs. 1 SGB IV sind die Versicherungsträger bei der Beurteilung der Versicherungspflicht aufgrund eines Auftragsverhältnisses nach § 7a Abs. 2 Satz 4 SGB IV gebunden.
(2) Dies gilt für Entscheidungen der Einzugsstelle nach § 28h Abs. 2 SGB IV, des betriebsprüfenden Rentenversicherungsträgers nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV und des Rentenversicherungsträgers nach § 2 SGB VI, soweit es um die Beurteilung des betreffenden Auftragsverhältnisses geht.
(3) Die Bindungswirkung gilt auch für eine Prognoseentscheidung nach § 7a Abs. 4a SGB IV. Für eine Gruppenfeststellung nach § 7a Abs. 4b SGB IV gilt die besondere Rechtswirkung nach § 7a Abs. 4c SGB IV.
(4) Der Feststellungsbescheid bindet die Versicherungsträger so lange, wie er wirksam ist. Hinsichtlich der Wirksamkeit des Bescheides gilt § 39 SGB X.
(5) Über die Aufhebung der Statusfeststellung nach § 7a Abs. 1 und 4a SGB IV entscheidet unter den Voraussetzungen der § 44 ff. SGB X die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Ein Überprüfungsverfahren ist auch durchzuführen, wenn Änderungen angezeigt werden. Werden maßgebliche Änderungen im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV festgestellt, erfolgt die Aufhebung der Statusfeststellung durch den prüfenden Rentenversicherungsträger.