Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.7 RdSchr. vom 01.04.2022, Pflichten des Auftraggebers
Tit. 4.7 RdSchr. vom 01.04.2022
Statusfeststellung von Erwerbstätigen
Tit. 4 – Optionales Anfrageverfahren
Tit. 4.7 RdSchr. vom 01.04.2022 – Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat zu prüfen, ob Versicherungspflicht als Arbeitnehmer vorliegt. Ist dies der Fall, hat er alle Pflichten, die sich für einen Arbeitgeber aus den Vorschriften des Sozialgesetzbuches ergeben, zu erfüllen. Hierzu gehören insbesondere
die Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts,
die Berechnung und Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags,
die Erstattung von Meldungen nach der DEÜV und
die Führung von Entgeltunterlagen.
(2) Dies gilt auch, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4a SGB IV das Vorliegen einer Beschäftigung bindend festgestellt hat.
(3) Die Entgeltunterlagen sind nach den Bestimmungen der Beitragsverfahrensverordnung zu führen. Zu den Entgeltunterlagen sind nach § 8 Abs. 2 BVV auch zu nehmen:
die Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer bzw. eine Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen (§ 2 Abs. 1 Nachweisgesetz)
der Antrag über die Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens
der Bescheid eines Versicherungsträgers über eine Statusentscheidung
Mitteilungen über Rechtsmittel gegen Statusfeststellungen
die gutachterliche Äußerung (Gruppenfeststellung)
Entscheidungen von Versicherungsträgern über das Bestehen einer selbständigen Tätigkeit sollten aus Beweissicherungsgründen ebenfalls zu den Vertragsunterlagen genommen werden.