Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. 4.3.2 RdSchr. vom 01.04.2022, Anfrageverfahren außerhalb eines Monats nach Beschäftigungsbeginn
Tit. 4.3.2 RdSchr. vom 01.04.2022
Statusfeststellung von Erwerbstätigen
Tit. 4 – Optionales Anfrageverfahren → Tit. 4.3 – Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und Eintritt der Beitragsfälligkeit
Tit. 4.3.2 RdSchr. vom 01.04.2022 – Anfrageverfahren außerhalb eines Monats nach Beschäftigungsbeginn
(1) Eine Beschäftigung beginnt grundsätzlich mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis. Die Möglichkeit einer davon abweichenden Bestimmung des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses ist bei Statusentscheidungen nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV im Sinne einer Beschäftigung, die erst nach Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit beantragt werden, nicht vorgesehen.
(2) In diesen Fällen beginnt die Beschäftigung mit dem tatsächlichen Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis. Folglich werden bei versicherungs- und/oder beitragspflichtigen Beschäftigungen nach § 23 Abs. 1 SGB IV Gesamtsozialversicherungsbeiträge rückwirkend spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind demnach für die Zeit ab Beginn der Beschäftigung spätestens mit den Beiträgen der Entgeltabrechnung des Kalendermonats nachzuzahlen, der auf den Monat folgt, in dem die Statusentscheidung unanfechtbar wurde. Der unterbliebene Abzug des Arbeitnehmerbeitragsanteils kann jedoch nur für die letzten drei Lohn- oder Gehaltsabrechnungen nachgeholt werden (§ 28g Satz 3 SGB IV). Auf die nachzuzahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind keine Säumniszuschläge zu zahlen, wenn unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht bestand.