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BAG, 29.06.2016 - 5 AZR 716/15 - Gesetzlicher Mindestlohn für Bereitschaftszeiten; Mindestlohnanspruch als eigenständiger gesetzlicher Anspruch; Gesetzlicher Mindestlohn für Bereitschaftsdienst; Gesetzlicher Mindestlohn für jede Stunde geleisteter Arbeit
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.06.2016, Az.: 5 AZR 716/15
Auch "in Bereitschaft" müssen es mindestens 8,50 Euro sein
Der gesetzlich auf 8,50 Euro festgelegte Mindestlohn pro Stunde ist "für jede geleistete Arbeitsstunde" zu zahlen. Dazu gehören auch Bereitschaftszeiten, "während derer sich die Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort - innerhalb oder außerhalb des Betriebs - bereithalten" müssen, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen. So im Fall eines Rettungsassistenten entschieden, der im Rahmen einer Vier-Tage-Woche in Zwölfstundenschichten durchschnittlich 48 Wochenstunden beschäftigt ist. Der Mann wurde vom BAG dennoch unverrichteter Dinge nach Hause geschickt, weil ihm vorgerechnet wurde, dass er die verlangten 8,50 Euro längst schon nach der geltenden Vergütungsregelung erhalte, weil sein Stundenlohn 15,81 Euro betrage, der bei 228 Monatsstunden á 8,50 Euro 1.938 Euro einbringen müsse; auf seinem Gehaltszettel stünde aber eine Monatsvergütung in Höhe von 2.680 Euro.
Quelle: Wolfgang Büser
Gesetzlicher Mindestlohn für Bereitschaftszeiten; Mindestlohnanspruch als eigenständiger gesetzlicher Anspruch; Gesetzlicher Mindestlohn für Bereitschaftsdienst; Gesetzlicher Mindestlohn für jede Stunde geleisteter Arbeit
Rechtsgrundlagen:
TVöD § 6 Abs. 1
TVöD § 9 Abs. 1 i.V.m. Anhang zu § 9 B
Fundstellen:
BAGE 155, 318 - 325
AP-Newsletter 2016, 245-251
ArbR 2016, 304
ArbRB 2016, 195
AuA 2016, 482
AUR 2016, 474
AUR 2016, 383
AuUR 2016, 474
AuUR 2016, 383
BB 2016, 1715-1716
BB 2016, 2612
BB 2016, 2877-2879
DB 2016, 14 (Pressemitteilung)
DB 2016, 6
DB 2016, 2548-2549
DStR 2016, 15 (Pressemitteilung)
DStR 2016, 2712-2713
EWiR 2016, 741
EzA-SD 14/2016, 4 (Pressemitteilung)
EzA-SD 22/2016, 6-8
FA 2016, 384-385
FMP 2017, 15
GmbH-Stpr. 2016, 9
GWR 2016, 326
JR 2017, 661
JuS 2016, 13 (Pressemitteilung)
KommJur 2016, 8 (Pressemitteilung)
LGP 2016, 129
NJW 2016, 3675-3677 "Vergütung von Bereitschaftszeiten"
NJW-Spezial 2016, 691
NWB 2016, 2098
NWB direkt 2016, 760
NZA 2016, 6
NZA 2016, 1332-1334
NZA-RR 2016, 6
NZG 2016, 6
NZS 2016, 5
öAT 2016, 231
PERSONALmagazin 2016, 63
RiA 2017, 11
schnellbrief 2016, 119
SPA 2016, 119
StX 2016, 448
ZIP 2016, 52
ZIP 2016, 2083-2085
ZMV 2016, 234
ZTR 2016, 438
ZTR 2016, 691-693
BAG, 29.06.2016 - 5 AZR 716/15
Orientierungssatz:
- 1.
Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn entsteht mit jeder geleisteten Arbeitsstunde. Dies erfordert im Zahlungsprozess die schlüssige Darlegung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Die Behauptung einer aus dem Durchschnitt eines Zeitraums ermittelten Stundenzahl ersetzt diesen Vortrag nicht.
- 2.
Der Mindestlohnanspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG ist ein gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch tritt.
- 3.
Der Mindestlohn ist für alle Stunden zu zahlen, während derer der Arbeitnehmer die gemäß § 611 Abs. 1 BGB geschuldete Arbeit erbringt.
- 4.
Bereitschaftszeit ist nicht nur arbeitsschutzrechtlich Arbeitszeit, sondern vergütungspflichtige Arbeit iSv. § 611 Abs. 1 BGB.
- 5.
Die gesetzliche Vergütungspflicht des Mindestlohngesetzes differenziert nicht nach dem Grad der tatsächlichen Inanspruchnahme.
- 6.
Werden Bereitschaftszeiten tariflich oder arbeitsvertraglich nur anteilig als Arbeitszeit berücksichtigt, ändert dies nichts daran, dass jede so erbrachte Zeitstunde mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten ist.
Amtlicher Leitsatz:
Bereitschaftszeit ist mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten.