Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 38 SGB XI Tit. 1 RdSchr. vom 01.12.2021, Allgemeines
Zu § 38 SGB XI Tit. 1 RdSchr. vom 01.12.2021
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI
Zu § 38 SGB XI – Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung)
Zu § 38 SGB XI Tit. 1 RdSchr. vom 01.12.2021 – Allgemeines
Schöpft der Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 bis 5 den ihm nach dem Grad seiner Pflegebedürftigkeit zustehenden Umfang der Pflegesachleistung nach § 36 Abs. 3 SGB XI nicht aus, hat er daneben Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld nach § 37 SGB XI. Der Anteil des Pflegegeldes berechnet sich nach dem Verhältnis zwischen dem jeweiligen Höchstbetrag der Sachleistung und dem tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag. Entsprechend diesem Verhältnis ist das Pflegegeld anteilig auszuzahlen.
Beispiele
- 1.
Ein Pflegebedürftiger des Pflegegrades 2 hat im Januar 2022 Sachleistungen im Wert von 320,00 EUR in Anspruch genommen. Der ihm zustehende Höchstbetrag beläuft sich auf 724,00 EUR. Er hat somit 44,20 v. H (kaufmännisch gerundet auf zwei Stellen nach dem Komma) ausgeschöpft. Vom Pflegegeld in Höhe von 316,00 EUR stehen ihm noch 55,80 v. H., also 176,33 EUR zu.
- 2.
Ein Pflegebedürftiger des Pflegegrades 3 hat im Juni 2022 Sachleistungen im Wert von 950,00 EUR in Anspruch genommen. Der ihm zustehende Höchstbetrag beläuft sich auf 1.1.363,00 EUR, er hat somit die Sachleistungen zu 69,70 v. H. (kaufmännisch gerundet auf zwei Stellen nach dem Komma) ausgeschöpft. Vom Pflegegeld in Höhe von 545,00 EUR stehen ihm noch 30,30 v. H., also 165,14 EUR zu.
- 3.
Ein Pflegebedürftiger des Pflegegrades 4 hat im Februar 2022 Sachleistungen in Höhe von 640,00 EUR in Anspruch genommen, der Höchstbetrag beläuft sich auf 1.693,00 EUR. Er hat somit 37,80 v. H. (kaufmännisch gerundet auf zwei Stellen nach dem Komma) der Sachleistung in Anspruch genommen, so dass ihm vom Pflegegeld in Höhe von 728,00 EUR noch 62,20 v. H., also 452,82 EUR zustehen.
- 4.
Ein Pflegebedürftiger des Pflegegrades 5 hat im Januar 2022 Sachleistungen in Höhe von 1.760,00 EUR in Anspruch genommen. Der ihm zustehende Höchstbetrag beläuft sich auf 2.095,00 EUR, er hat somit die Sachleistungen zu 84,01 v. H. (kaufmännisch gerundet auf zwei Stellen nach dem Komma) in Anspruch genommen, so dass ihm vom Pflegegeld in Höhe von 901,00 EUR noch 15,99 v. H., also 144,07 EUR zustehen.