Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. 6.12 RdSchr. vom 03.12.2020, Heilfürsorge
Tit. 6.12 RdSchr. vom 03.12.2020
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der DGUV
Tit. 6 – Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld
Tit. 6.12 RdSchr. vom 03.12.2020 – Heilfürsorge
Nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange Versicherte nach dienstrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Heilfürsorge haben oder als Entwicklungshelfende Entwicklungsdienst leisten.