Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 7.1 RdSchr. vom 20.03.2020, Allgemeines
Tit. 7.1 RdSchr. vom 20.03.2020
Grundsätzliche Hinweise Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs
Tit. 7 – Beiträge
Tit. 7.1 RdSchr. vom 20.03.2020 – Allgemeines
(1) Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V versicherten Studenten und die Versicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V haben für ihre Krankenversicherung Beiträge zu entrichten, die sie in voller Höhe allein zu tragen haben.
(2) Bezieher von Leistungen nach dem BAföG erhalten nach § 13a Abs. 1 und 2 BAföG zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag einen Zuschuss.