Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B I 1.4 RdSchr. 19l, Versicherungsfreiheit
Tit. B I 1.4 RdSchr. 19l
Gemeinsames Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2020
Tit. B I – Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung → Tit. B I 1 – Bezieher einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Tit. B I 1.4 RdSchr. 19l – Versicherungsfreiheit
Nach § 3a KVLG 1989 sind u.a. Altenteiler versicherungsfrei, wenn sie
die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 4 bis 8 oder Absatz 3a SGB V erfüllen oder
Mitglied des Deutschen Bundestages oder eines Landtages oder Versorgungsempfänger nach den Abgeordnetengesetzen des Bundes oder der Länder sind.