Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A VIII 3.2.3.3 RdSchr. 19l, Wehrdienstleistende
Tit. A VIII 3.2.3.3 RdSchr. 19l
Gemeinsames Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2020
Tit. A VIII 3.2 – Rangfolge der Einnahmearten → Tit. A VIII 3.2.3 – Versicherungspflichtige nach anderen Vorschriften
Tit. A VIII 3.2.3.3 RdSchr. 19l – Wehrdienstleistende
(1) Bei Wehrdienstleistenden, deren Pflicht- oder freiwillige Mitgliedschaft bei der Krankenkasse nach § 193 SGB V erhalten bleibt, werden die Beiträge nach den näheren Bestimmungen in § 244 SGB V je nach Personenkreis auf ein Drittel oder ein Zehntel des Beitrags ermäßigt, der zuletzt vor der Einberufung zum Wehrdienst maßgebend war. Entsprechendes gilt nach § 57 Absatz 1 Satz 1 SGB XI für die Beiträge zur Pflegeversicherung.
(2) In § 244 Absatz 1 Satz 2 SGB V wird aber klargestellt, dass sich hinsichtlich der auf Renten, gesetzliche Renten aus dem Ausland, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen entfallenden Beiträge für die Dauer des Wehrdienstes keine Veränderung ergibt. Eine Ermäßigung dieser Beiträge kommt nicht in Betracht. Entsprechendes gilt nach § 57 Absatz 1 Satz 1 SGB XI für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung. Gleiches gilt für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz.