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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 5 SV-RechgrV 2020, Wert zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
§ 5 SV-RechgrV 2020
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2020 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020)
Bundesrecht
§ 5 SV-RechgrV 2020 – Wert zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
Jahr | Umrechnungswert |
"2018 | 1,1339". |
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