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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.2.4.2.4 RdSchr. 18e, Versicherungskonkurrenz zwischen der Auffang-Versicherungspflicht und der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V
Tit. A.2.4.2.4 RdSchr. 18e
Grundsätzliche Hinweise Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
Tit. A.2.4 – Kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall → Tit. A.2.4.2 – Absicherung in der GKV als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall
Tit. A.2.4.2.4 RdSchr. 18e – Versicherungskonkurrenz zwischen der Auffang-Versicherungspflicht und der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V
(1) Personen, die aus der Versicherungspflicht oder Familienversicherung in der GKV ausscheiden und keine sich nahtlos anschließende anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben, erfüllen seit der Einführung der sogenannten obligatorischen Anschlussversicherung im Sinne des § 188 Abs. 4 SGB V durch das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung mit Wirkung vom 1. August 2013 gleichzeitig die Tatbestände des § 188 Abs. 4 und des § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V. Aufgrund der Subsidiarität der Auffang-Versicherungspflicht (vgl. § 5 Abs. 8a Satz 1 SGB V) kommt in diesen Fallkonstellationen die obligatorische Anschlussversicherung zum Tragen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Auffang-Versicherungspflicht seit dem 1. August 2013 erheblich an Bedeutung - zu Gunsten der freiwilligen Versicherung - verloren hat. Der Anwendungsbereich der Auffang-Versicherungspflicht im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V beschränkt sich seither im Wesentlichen auf folgende Fallgruppen:
Fallkonstellationen, bei denen sich der absicherungslose Zeitraum nicht unmittelbar an die letzte gesetzliche Krankenversicherung anschließt, weil
zwischenzeitlich eine andere Form der Absicherung im Krankheitsfall vorlag, die weder der GKV noch PKV zuzuordnen ist (vgl. Abschnitt A.2.4.4.1) oder
die betroffene Person zwischenzeitlich dem deutschen Recht nicht unterstellt war, insbesondere wegen des Aufenthalts im sog. vertragslosen Ausland oder wegen einer Beschäftigung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation;
Sachverhalte mit Berührung zum über- und zwischenstaatlichen Recht (vgl. Abschnitte A.2.2.2, 2.4.2.2 und 2.4.2.3);
"Altfälle"(Als Altfälle sind die Fallkonstellationen zu verstehen, bei denen die Personen, deren gesetzliche Krankenversicherung ohne sich anschließender Absicherung im Krankheitsfall vor dem 1. August 2013 endete, trotz der seit dem 1. April 2007 bestehenden Versicherungspflicht bei deren Feststellung nicht mitgewirkt haben).
(2) Die Fortentwicklung der Regelungen zur obligatorischen Anschlussversicherung durch das "Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften" vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757 ff.) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 und durch das GKV-Versichertenentlastungsgesetz - GKV-VEG mit Wirkung ab dem 15. Dezember 2018 bewirkt, dass bei bestimmten Fallkonstellationen weitere Anwendungsfälle für die Auffang-Versicherungspflicht entstehen können. Es handelt sich hierbei um die Sachverhalte, bei denen das Zustandekommen der obligatorischen Anschlussversicherung an den Vorgaben des § 188 Abs. 4 Satz 4 oder 5 SGB V bzw. des § 22 Abs. 3 KVLG 1989 scheitert, die freiwillige Versicherung nach Maßgabe des § 191 Nr. 4 SGB V (ggfs. in Verbindung mit § 24 Abs. 2 KVLG 1989) beendet wird oder die obligatorische Anschlussversicherung bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 323 Abs. 2 SGB V bzw. des § 66 KVLG 1989 aufgehoben wird. In allen diesen Fallkonstellationen wird zunächst anhand von bestimmten Indizien (fehlende Erreichbarkeit des Betroffenen für die Mitteilungen der Krankenkasse in Verbindung mit der fehlenden Beitragszahlung und fehlenden Leistungsinanspruchnahme oder alternativ die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Saisonarbeitnehmer) davon ausgegangen, dass die betroffene Person den Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches verlassen hat. Sollte sich jedoch im Einzelfall nachträglich herausstellen, dass der Betroffene - entgegen der ursprünglichen Annahme - einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, wird für ihn rückwirkend die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V für die Zeiträume begründet, in denen keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall vorlag.
(3) Die Sachverhalte im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b SGB V sind von dem beschriebenen Konkurrenzverhältnis nicht berührt.