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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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RdSchr. 18c vom 21.11.2018 - Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der unständig Beschäftigten
Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der unständig Beschäftigten
Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der unständig Beschäftigten
Vom 21. November 2018
GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN
DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND, BERLIN
BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT, NÜRNBERG
Für Arbeitnehmer, die unständige Beschäftigungen ausüben, gelten im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Sozialversicherung Besonderheiten. Darüber hinaus sind die Unterschiede zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von geringfügigen kurzfristigen Beschäftigungen, von Dauerbeschäftigungen und von regelmäßig wiederkehrenden Beschäftigungen zu beachten.
Das bisherige Rundschreiben vom 08.11.2017 wurde insbesondere aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Berufsmäßigkeit der Ausübung unständiger Beschäftigungen aktualisiert (Beschlüsse vom 27.04.2016 - B 12 KR 16/14 R und B 12 KR 17/14 R - und Urteil vom 31.03.2017 - B 12 KR 16/14 R -, USK 2017-21), wonach die Anwendung der besonderen Regelungen für unständig Beschäftigte nur in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung eine berufsmäßige Ausübung der unständigen Beschäftigung voraussetzt und die Prüfung dieser Berufsmäßigkeit kalendermonatsbezogen zu erfolgen hat. Sie wird dabei nicht mehr aufgrund eines bestimmten Berufsbildes des Beschäftigten bestimmt, sondern durch die Kurzzeitigkeit der jeweiligen Beschäftigung und die deshalb zu erwartende Unterbrechung des Status des Erwerbstätigen in der Sozialversicherung.
Aufgrund des BSG-Urteils vom 14.03.2018 - B 12 KR 17/16 R -, wonach unständige Beschäftigungen auch dann vorliegen können, wenn eine über eine Woche hinausgehende Vereinbarung Arbeitstage in mehreren Zeiträumen vorsieht, die auf weniger als eine Woche befristet sind, ist das Rundschreiben zu aktualisieren.
Das aktualisierte Rundschreiben ersetzt das bisherige Rundschreiben vom 08.11.2017 und gilt spätestens für unständige Beschäftigungen, die nach dem 31.12.2018 beginnen.