Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. 9.16 RdSchr. 17i, Übersicht "Zusammentreffen mit anderen Leistungen"
Tit. 9.16 RdSchr. 17i
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V und zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Abs. 4 SGB VII
Tit. 9 – Zusammentreffen mit anderen Leistungen und Ruhen des Anspruchs auf Kinderkrankengeld
Tit. 9.16 RdSchr. 17i – Übersicht "Zusammentreffen mit anderen Leistungen"
Tabelle 4 - Zusammentreffen mit anderen Leistungen
Zusammentreffen mit | Kinderkrankengeld ... | Erläuterung | Fundstelle | |
Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen | ruht | Solange Versicherte während der Freistellung wegen einer Erkrankung des Kindes laufendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen beziehen (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Siehe Abschnitt 9.1 "Weiterbezug von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" | § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V | |
Arbeitslosengeld | ruht | Es besteht ein Anspruch auf Leistungsfortzahlung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) (vgl. § 146 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 154 Satz 1 SGB III). Siehe Abschnitte 4.3.1.11 "Leistungsbeziehende nach dem SGB III" und 9.5 "Bezug von anderen Entgeltersatzleistungen" | § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V, § 146 Abs. 2 und 3 SGB III i.V.m. § 154 Satz 1 SGB III | |
Ausbildungsvergütung | ruht | Der Anspruch auf Kinderkrankengeld ruht, solange Auszubildende die Ausbildungsvergütung/das Arbeitsentgelt aufgrund des Ausbildungsverhältnisses fortgezahlt wird. Siehe Abschnitte 4.3.1.7 "Auszubildende" und 9.1.3 "Auszubildende" | § 19 Abs. 1 Nr. 2b BBiG | |
Entlassungsentschädigung | 1) nach § 45 Abs. 1 SGB V: Anspruch besteht nicht | Zu 1) Während des Zeitraums der Entlassungsentschädigung besteht grds. keine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld. | ||
2) nach § 45 Abs. 4 SGB V: Anspruch besteht | Zu 2) Ist die Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 4 SGB V vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses eingetreten, besteht weiterhin ein Kinderkrankengeldanspruch, da es an einer Ruhensregelung im § 49 SGB V fehlt. Siehe Abschnitte 4.3.1.11.4 "Beziehende einer Entlassungsentschädigung" und 9.3 "Entlassungsentschädigung" | |||
Elternzeit | 1) nach § 45 Abs. 1 SGB V: | § 49 Abs. 1 Nr. 2 | ||
a) Anspruch besteht | Zu 1a) Sofern das Kinderkrankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das durch Ausübung einer zulässigen versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt wurde. | SGB V | ||
b) Anspruch besteht nicht | Zu 1b) Während der Elternzeit nach BEEG besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld, da die Versicherten während dieser Zeit nicht wegen der Erkrankung des Kindes ihrer Arbeit fernbleiben. | |||
2) | nach § 45 Abs. 4 SGB V: a) Anspruch besteht | Zu 2a) Sofern das Kinderkrankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das durch Ausübung einer zulässigen versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt wurde. | ||
b) Anspruch besteht | Zu 2b) Der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes besteht und ruht nicht, wenn die Erkrankung des Kindes vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, BSG vom 18.02.2016 - B 3 KR 10/15 R). Siehe Abschnitte 4.3.1.16 "Versicherte, die sich in Elternzeit befinden" und 9.4 "Elternzeit" | |||
Krankengeld nach § 44 SGB V/§ 44a SGB V | 1) ist nachrangig | Zu 1) Sofern die Erkrankung des Kindes zuerst vorlag und die eigene Arbeitsunfähigkeit (wegen einer Spende) der Versicherten hinzutritt, die die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes nicht mehr möglich macht. | § 44 Abs. 1 SGB V, § 44a SGB V, § 45 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 4 SGB V | |
2) Anspruch besteht nicht | Zu 2) Sofern die eigene Arbeitsunfähigkeit (wegen einer Spende) zuerst vorlag und währenddessen die Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes erforderlich wird. | |||
3) Anspruch besteht vorrangig | Zu 3) Wenn die Erkrankung des Kindes zuerst eintritt und trotz hinzukommender Arbeitsunfähigkeit (wegen einer Spende) die Betreuung oder Pflege des Kindes weiterhin übernommen werden kann. Siehe Abschnitt 9.5.1 "Arbeitsunfähigkeit und Bezug von Krankengeld nach §§ 44 bzw. 44a SGB V" | |||
Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 4 SGB V | 1) Anspruch nach § 45 Abs. 1 SGB V besteht nicht | Zu 1) Trifft die Erkrankung eines schwerstkranken Kindes mit der eines im gewöhnlichen Maße erkrankten Kindes zusammen, wird im Sinne der Versicherten empfohlen, Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 4 SGB V zu leisten, sofern ein Elternteil4 beide Kinder betreuen möchte. Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V besteht somit nicht während dieser Zeit. Infolgedessen sind die Anspruchstage nach § 45 Abs. 2 SGB V für diese Zeiten auch nicht anzurechnen. | § 45 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 4 SGB V | |
2) Anspruch besteht ggf. für anderen Elternteil4 | Zu 2) Entscheiden sich die Elternteile4 dafür, dass ein Elternteil4 das schwerstkranke Kind pflegt und der andere Elternteil4 das normal erkrankte Kind versorgt, sind beiden Elternteilen4 ihre jeweiligen Ansprüche auf Kinderkrankengeld zu gewähren. | |||
Kinderverletztengeld | 1) ist nachrangig | Zu 1) Sofern die Verletzung/der Unfall des Kindes im Sinne des § 45 Abs. 4 SGB VII zuerst eingetreten ist und eine Erkrankung desselben oder eines weiteren Kindes im Sinne von § 45 Abs. 1 SGB V hinzutritt, ist weiterhin Kinderverletztengeld zu zahlen. | § 45 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 4 SGB V, § 45 Abs. 4 SGB VII | |
2) Anspruch besteht vorrangig | Zu 2) Wenn die Erkrankung des Kindes im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB V zuerst eintritt und danach ein weiteres Kind aufgrund einer Verletzung/eines Unfalls im Sinne des § 45 Abs. 4 SGB VII beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden muss, ist hingegen Kinderkrankengeld vorrangig zu zahlen. Siehe Abschnitt 9.5.7 "Bezug von Kinderverletztengeld nach § 45 Abs. 4 SGB VII" | |||
Kurzarbeitergeld | 1) Anspruch besteht | Zu 1) Bleiben Beziehende von Kurzarbeitergeld ihrer Arbeit aufgrund der Betreuung des erkrankten Kindes fern, besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld. | § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 SGB III, § 98 Abs. 3 Nr. 2 SGB III, § 45 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 4 SGB V | |
2) Anspruch besteht vorrangig | Zu 2) Sofern eine Freistellung wegen Erkrankung des Kindes zuerst eingetreten ist und danach eigentlich der Zeitraum einer Kurzarbeit beginnen soll (auch Kurzarbeit "Null"), ist Kinderkrankengeld zu zahlen, weil die Arbeit aus anderen als den im § 96 SGB III genannten Gründen ausfällt und die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer in derartigen Fällen nicht die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für Kurzarbeitergeld erfüllt. | |||
3) Anspruch besteht nicht | Zu 3) Sofern die Erkrankung des Kindes während einer Zeit einer Kurzarbeit "Null" (100 %ige Kurzarbeit) eintritt, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld, da bereits durch die Kurzarbeit vollständig der Arbeit ferngeblieben wird. Siehe Abschnitt 4.3.1.13 "Beziehende von Kurzarbeitergeld" und 9.5.2 "Bezug von Kurzarbeitergeld" | |||
Mutterschaftsgeld | 1) nach § 45 Abs. 1 SGB V: Anspruch besteht nicht | Zu 1) Bei einer Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V besteht während des Bezuges von Mutterschaftsgeld kein Anspruch auf Kinderkrankengeld, da die Mutter nicht zur Betreuung des erkrankten Kindes der Arbeit fernbleibt. | § 45 Abs. 1 und 4 SGB V, § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V | |
2) nach § 45 Abs. 4 SGB V: ruht | Zu 2) Der Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 4 SGB V ruht während der Zeit, in der Mutterschaftsgeld bezogen wird (BSG vom 18.02.2016 - B 3 KR 10/15 R). Siehe Abschnitte 9.5.5 "Bezug von Mutterschaftsgeld" und 9.5.5.1 "Mutterschaftsgeld und schwerste Erkrankung eines Kindes" | |||
Pflegeunterstützungsgeld | ist vorrangig | Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld ist nachrangig gegenüber Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes nach § 45 SGB V (s. Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI). Siehe Abschnitt 9.5.8 "Pflegeunterstützungsgeld" | § 44a Abs. 3 Satz 1 SGB XI | |
Sperrzeit | ruht | Tritt die Erkrankung des Kindes während einer Sperrzeit ein, ruht der Anspruch auf Kinderkrankengeld. Siehe Abschnitte 4.3.1.11.2 "Vorliegen einer Sperrzeit" und 9.5.4 "Sperrzeit" | § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V, BSG vom 30.05.2006 - B 1 KR 26/05 R | |
Übergangsgeld (auch Anschluss- und Zwischenübergangsgeld) | ruht | Während der Fortzahlung des Übergangsgeldes vom Rentenversicherungsträger ruht der Anspruch auf Kinderkrankengeld. Siehe Abschnitte 4.3.1.14 "Beziehende von Übergangsgeld" und 9.5.3 "Bezug von Übergangsgeld" | § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V | |
Urlaubsabgeltung | 1) nach § 45 Abs. 1 SGB V: Anspruch besteht | Zu 1) Tritt die Erkrankung des Kindes während einer Urlaubsabgeltung auf, besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Es kommt jedoch zu keiner Auszahlung, da weder Arbeitsentgelt noch Arbeitslosengeld wegen der Erkrankung des Kindes ausfallen. Eine Ruhensregelung in § 49 SGB V gibt es hierzu nicht. Siehe Abschnitte 4.3.1.11.3 "Beziehende einer Urlaubsabgeltung" und 9.2 "Urlaubsabgeltung" | BSG vom 30.05.2006 - B 1 KR 26/05 R | |
2) nach § 45 Abs. 4 SGB V: Anspruch besteht | Zu 2) Tritt die Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 4 SGB V vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses ein, besteht der Kinderkrankengeldanspruch weiterhin, da es an einer entsprechenden Ruhensregelung im § 49 SGB V fehlt. |
Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Abs. 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).