Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 9.3.4 RdSchr. 17j, Berechnung des Mutterschaftsgeldes
Tit. 9.3.4 RdSchr. 17j
Gemeinsames Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 23.03.2022 zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Tit. 9. – Mutterschaftsgeld → Tit. 9.3 – Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes
Tit. 9.3.4 RdSchr. 17j – Berechnung des Mutterschaftsgeldes
(1) Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes in Höhe des Krankengeldes gelten die §§ 47 und 47b SGB V zur Berechnung, Höhe und Zahlungsweise des Krankengeldes. §§ 49 - 50 SGB V finden keine Anwendung.
(2) Die Berechnung des Mutterschaftsgeldes in Höhe Krankengeld erfolgt analog der Berechnung von Krankengeld. Daher ist in diesen Fällen die jeweils geltende Formel, die beim Krankengeld für die Berechnung des laufenden Regelentgelts genutzt wird, anzuwenden. Bei der Berechnung von Krankengeld bzw. Mutterschaftsgeld in Höhe Krankengeld wird analog zur Berechnung von Mutterschaftsgeld in Höhe Nettoarbeitsentgelt danach differenziert, ob dies für Arbeitnehmerinnen mit festen bzw. schwankenden Arbeitsentgelt oder für Stundenlöhnerinnen geleistet wird.
(3) Spezielle Fallgestaltungen, die ggf. bei der Berechnung des Krankengeldes zu berücksichtigen sind, werden in dem Anlage 1.3 zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII geregelt.
Beispiel 65 - Berechnung Mutterschaftsgeld in Höhe Nettoarbeitsentgelt und Krankengeld bei festen Monatsbezügen
Beginn der Schutzfrist 20.02.
Befristetes Arbeitsverhältnis bis zum 31.03.
Monat | Bruttoverdienst | Nettoarbeitsentgelt |
November | 990,00 EUR | 791,75 EUR |
Dezember | 990,00 EUR | 791,75 EUR |
Januar | 990,00 EUR | 791,75 EUR |
Es wird ein festes Monatsarbeitsentgelt gezahlt. Es wird keine bezahlte Mehrarbeit geleistet. Die Abrechnung erfolgt jeweils am 05. für den Vormonat.
Lösung:
Bis zum 31.03. ist Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts, ab 01.04. in Höhe des Krankengeldes zu zahlen.
a) Berechnung des Mutterschaftsgeldes in Höhe des Nettoarbeitsentgelts
Formel 1:
Nettoarbeitsentgelt im Berechnungszeitraum 90 | = durchschnittliche kalendertägl. Nettoarbeitsentgelt |
2375,25 90 | = 26,39 EUR durchschnittliches kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt |
Mutterschaftsgeld: | 13,00 EUR |
Arbeitgeberzuschuss: | 13,39 EUR |
b) Berechnung des Mutterschaftsgeldes in Höhe des Krankengeldes
Formel:
Monatliches Bruttoarbeitsentgelt 30 | = Regelentgelt, hiervon 70 % = Krankengeld |
Berechnung (maßgebender Bemessungszeitraum: Januar):
990,00 30 | = 33,00 EUR Regelentgelt |
Das Höchstregelentgelt nach § 47 Abs. 6 SGB V wird nicht überschritten 70 % des Regelentgelts = 23,10 EUR
Nettoarbeitsentgelt - Vergleichsberechnung:
Nettoarbeitsentgelt 30 | = kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt, hiervon 90 % = Krankengeld, wenn es geringer als 70 % vom Regelentgelt ist |
Berechnung:
791,75 0 | = 26,39 EUR, hiervon 90 % = 23,75 EUR |
23,75 EUR > 23,10 EUR, daher beträgt das kalendertägliche Mutterschaftsgeld ab 01.04. 23,10 EUR.
Beispiel 66 - Berechnung Mutterschaftsgeld in Höhe Nettoarbeitsentgelt und Krankengeld bei Stundenlohn
Beginn der Schutzfrist 20.02.
Befristetes Arbeitsverhältnis bis zum 31.03.
Monat | Arbeitsstunden | Bruttoverdienst | Nettoarbeitsentgelt |
November | 66 | 900,00 EUR | 650,25 EUR |
Dezember | 63 | 859,10 EUR | 620,70 EUR |
Januar | 66 | 900,00 EUR | 650,25 EUR |
Das Arbeitsentgelt ist nach Stunden bemessen. Es wird keine bezahlte Mehrarbeit geleistet. Die Abrechnung erfolgt jeweils am 05. für den Vormonat. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt 15 Stunden.
Lösung:
Bis zum 31.03. ist Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts, ab 01.04. in Höhe des Krankengeldes zu zahlen.
a) Berechnung des Mutterschaftsgeldes in Höhe des Nettoarbeitsentgelts
Formel 3:
Nettoarbeitsentgelt im Berechnungszeitraum x wöchentliche Arbeitszeit Arbeitsstunden x 7 |
= durchschnittliches kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt
Berechnung:
1.921,20 x 15 195 x 7 | = 21,11 EUR durchschnittliches kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt |
Mutterschaftsgeld: | 13,00 EUR |
Arbeitgeberzuschuss: | 8,11 EUR |
b) Berechnung des Mutterschaftsgeldes in Höhe des Krankengeldes
Formel:
monatliche Bruttoarbeitsentgelt x regelmäßige wöchentliche Arbeitsstunden (tatsächliche Arbeitsstunden + bezahlte Fehlstunden) x 7 |
= Regelentgelt, hiervon 70 % = Krankengeld
Berechnung (maßgebender Bemessungszeitraum: Januar):
900,00 x 15 66 x 7 | = 29,22 EUR Regelentgelt |
Das Höchstregelentgelt nach § 47 Abs. 6 SGB V wird nicht überschritten 70 % des Regelentgelts = 20,45 EUR
Nettoarbeitsentgelt - Vergleichsberechnung:
Formel:
Monatliche Nettoarbeitsentgelt x regelmäßige wöchentliche Arbeitsstunden (tatsächliche Arbeitsstunden + bezahlte Fehlstunden) x 7 |
= kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt, hiervon 90 % = Krankengeld, wenn es geringer als 70 % vom Regelentgelt ist
Berechnung:
650,25 x 15 66 x 7 | = 21,11 EUR, hiervon 90 % = 19,00 EUR |
19,00 EUR < 20,45 EUR, daher beträgt das kalendertägliche Mutterschaftsgeld ab 01.04. 19,00 EUR.
Beispiel 67 - Berechnung Mutterschaftsgeld aus Arbeitslosengeld
Beginn der Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit | 13.02. |
Arbeitslosengeldbezieherin ab | 01.01. |
Höhe des kalendertäglichen Arbeitslosengeldes | 16,75 EUR |
Lösung:
Kalendertägliches Mutterschaftsgeld ab 13.02. in Höhe von 16,75 EUR.
(4) Frauen, deren Arbeitsverhältnis unmittelbar am Tag vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG endet und die am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses Mitglied einer Krankenkasse waren, haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes (§ 24i Abs. 1 Satz 2 SGB V). Als Berechnungsgrundlage ist hierfür das Arbeitsentgelt aus dem vorherigen Beschäftigungsverhältnis heranzuziehen. Der Arbeitgeber übermittelt hierfür die erforderlichen Daten an die Krankenkasse im Rahmen des Verfahrens zum "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV".
Beispiel 68 - Berechnung Mutterschaftsgeld bei Beginn Schutzfrist am Tag nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses
Versicherungspflichtige Beschäftigung endet am | 31.07. |
Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG am | 01.08. |
Es wurde bis zum 31.07. ein gleichbleibendes Arbeitsentgelt gezahlt. Es wird keine Entgeltumwandlung und kein einmaliges Arbeitsentgelt gewährt.
Die Abrechnung erfolgt jeweils am 05. für den Vormonat. Der letzte abgerechnete Monat ist der Juni mit einem Brutto von 1.200,00 EUR und einem Netto von 920,47 EUR.
Lösung:
Es besteht ab dem 01.08. ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Dieses ist in Höhe des Krankengeldes zu zahlen.
Formel:
Monatliches Bruttoarbeitsentgelt 30 | = Regelentgelt, hiervon 70 % = Krankengeld |
Berechnung (maßgebender Bemessungszeitraum: Juni):
1.200,00 30 | = 40,00 EUR Regelentgelt |
Das Höchstregelentgelt nach § 47 Abs. 6 SGB V wird nicht überschritten 70 % des Regelentgelts = 28,00 EUR
Nettoarbeitsentgelt - Vergleichsberechnung:
Formel:
Monatliches Nettoarbeitsentgelt 30 | = kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt, hiervon 90% = Krankengeld, wenn es geringer als 70% vom Regelentgelt ist |
Berechnung:
920,47 30 | = 30,68 EUR, hiervon 90 % = 27,61 EUR |
27,61 EUR < 28,00 EUR, daher beträgt das kalendertägliche Mutterschaftsgeld ab 01.08. 27,61 EUR.
(5) Darüber hinaus erhalten Frauen Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes, sofern ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 157 SGB III wegen einer Urlaubsabgeltung oder nach § 159 SGB III wegen einer Sperrzeit zu Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG ruht. Nach § 47b Abs. 1 Satz 1 SGB V wird das Krankengeld für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes gewährt. Die Agentur für Arbeit berechnet in diesen Fällen regelmäßig die Höhe des grundsätzlich zustehenden Arbeitslosengeldes und stellt den betroffenen Frauen einen entsprechenden Bewilligungsbescheid aus. Zudem übermittelt die Agentur für Arbeit den täglich grundsätzlich zustehenden Betrag des Arbeitslosengeldes (täglicher Leistungssatz) im Rahmen des DÜBAK-Verfahrens i.d.R. an die Krankenkasse sobald die Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V eintritt.
(6) Beantragen diese Frauen Mutterschaftsgeld kann daher ggf. die Höhe des grundsätzlich zustehenden Arbeitslosengeldes direkt aus den Daten der Krankenkassen entnommen werden. Sofern dies nicht möglich ist, ist der Bewilligungsbescheid die Grundlage für die Bestimmung des Mutterschaftsgeldes. Dieser ist von der Versicherten anzufordern.
Beispiel 69 - Berechnung Mutterschaftsgeld bei Sperrzeit bzw. Urlaubsabgeltung
Ende des Arbeitsverhältnisses und der Mitgliedschaft | 30.09. |
Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, dieser ruht jedoch wegen einer Sperrzeit nach § 159 SGB III vom | 01.10. bis 11.11. |
Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ab | 01.10. |
Die Agentur für Arbeit stellt einen Bewilligungsbescheid mit dem Hinweis auf die Sperrzeit nach § 159 SGB III aus. Die Höhe des ermittelten kalendertäglichen Arbeitslosengeldes beträgt | 31,12 EUR |
Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit ab | 14.10. |
Lösung:
Zu Beginn der Schutzfrist ist die Schwangere mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Gem. § 24i Abs. 1 Satz 2 SGB V haben diese Frauen einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes. Die Höhe des Krankengeldes entspricht der Höhe des Arbeitslosengeldes (vgl. § 47b Abs. 1 Satz 1 SGB V), daher beträgt das kalendertägliche Mutterschaftsgeld ab 14.10. 31,12 EUR.