Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.2.4 RdSchr. 16c, Geeignete Orte
Tit. 3.2.4 RdSchr. 16c
Gemeinsames Rundschreiben vom 20.06.2016 zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Reform der Struktur der Krankenversorgung (Krankenhausstrukturgesetz - KSHG) zur Haushaltshilfe, häuslichen Krankenpflege und Kurzzeitpflege
Tit. 3 – Häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 1a SGB V → Tit. 3.2 – Anspruchsvoraussetzungen nach § 37 Abs. 1a SGB V
Tit. 3.2.4 RdSchr. 16c – Geeignete Orte
(1) Die Leistungen nach § 37 Abs. 1a SGB V können an geeigneten Orten im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB V erbracht werden. Demnach gelten auch für diese Leistungen die Vorgaben des G-BA nach § 1 Abs. 2 der HKP-Richtlinie. Danach besteht ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege auch an sonstigen geeigneten Orten, an denen sich die oder der Versicherte regelmäßig wiederkehrend aufhält und an denen
die verordnete Maßnahme zuverlässig durchgeführt werden kann und
für die Erbringung der einzelnen Maßnahmen geeignete räumliche Verhältnisse vorliegen (z. B. im Hinblick auf hygienische Voraussetzungen, Wahrung der Intimsphäre, Beleuchtung),
wenn die Leistung aus medizinisch-pflegerischen Gründen während des Aufenthaltes an diesem Ort notwendig ist.
(2) Grundsätzlich sind auch zugelassene Einrichtungen der Kurzzeitpflege nach § 1 Abs. 2 Satz 4 der HKP-Richtlinie geeignete Orte zur Erbringung von häuslicher Krankenpflege. Nach § 2c Abs. 2 der HKP-Richtlinie können Leistungen der Unterstützungspflege gemäß § 37 Abs. 2a SGB V nicht in Einrichtungen der Kurzzeitpflege erbracht werden, da in Einrichtungen der Kurzzeitpflege grundsätzlich insoweit ein Anspruch nach § 39c SGB V besteht.