Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Anlage 3 RdSchr. 15c, Erstattungsantrag gem. § 3a Abs. 2 EFZG
Anlage 3 RdSchr. 15c
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
Anhangteil
Anlage 3 RdSchr. 15c – Erstattungsantrag gem. § 3a Abs. 2 EFZG
Name, Adresse und Betriebsnummer des um Erstattung suchenden Arbeitgebers: | Name und Adresse der Krankenkasse des Empfängers einer Spende: |
Erstattungsantrag gem. § 3a Abs. 2 EFZG | Stand 25.09.2015 | |||||||
Daten Spender: | Daten Empfänger (soweit bekannt): | |||||||
Name: | _________________________ | Name: | _________________________ | |||||
Personalnummer: | _________________________ | Sozialversicherungs-Nr.: | _________________________ | |||||
Straße: | _________________________ | Aktenzeichen Krankenkasse | _________________________ | |||||
PLZ/Ort: | _________________________ | |||||||
Sozialversicherungs-Nr.: | _________________________ | |||||||
Erstattungszeitraum vom | _________________________ | bis | _________________________ | |||||
Fortgezahltes laufendes Bruttoarbeitsentgelt im Sinne des EFZG (ohne Beitragsanteile des Arbeitgebers) | _________________________ | |||||||
darauf entfallender Arbeitgeberanteil/Beitragszuschuss Krankenversicherung | _________________________ | |||||||
darauf entfallender Arbeitgeberanteil/Beitragszuschuss Pflegeversicherung | _________________________ | |||||||
darauf entfallender Arbeitgeberanteil/Beitragszuschuss Rentenversicherung | _________________________ | |||||||
darauf entfallender Arbeitgeberanteil Arbeitsförderung | _________________________ | |||||||
Arbeitgeberanteile zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung | _________________________ | |||||||
Summe (Erstattungsantrag) | _________________________ | |||||||
Bankverbindung: | Ansprechpartner: | |||||||
Name des Geldinstituts | _________________________ | Name | _________________________ | |||||
Kontoinhaber | _________________________ | Telefon | _________________________ | |||||
IBAN | _________________________ | Fax | _________________________ | |||||
BIC | _________________________ | _________________________ | ||||||
Verwendungszweck | ____________________________________________________________________ | |||||||
Ich versichere, dass die vorstehenden Angaben in Übereinstimmung mit dem Verdienstkonto des Mitarbeiters stehen und den Anforderungen der Finanzbehörden und Sozialversicherungsträger entsprechen. Weiterhin erkläre ich, dass für den vorgenannten Erstattungszeitraum keine Erstattung der Entgeltfortzahlung im Rahmen des Aufwendungsausgleichsgesetzes (AAG) erfolgt ist bzw. beantragt wird. | ||||||||
____________________________ Ort/Datum | ____________________________________ Firmenstempel/ Unterschrift |
Erläuterungen:
Rechtsgrundlage für eine Erstattung der Entgeltfortzahlung aufgrund einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen (Spende) ist § 3a Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Die Erstattungsansprüche sind von den Arbeitgebern bei der Versicherung des Empfängers von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen (Empfänger) anzumelden und zu beziffern. Ist der Empfänger bei einem Beihilfeträger des Bundes beihilfeberechtigt oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger, erstattet der zuständige Beihilfeträger dem Arbeitgeber auf Antrag die Kosten der geleisteten Entgeltfortzahlung zuzüglich den geschuldeten Sozialversicherungsbeiträgen für die Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung zum jeweiligen Bemessungssatz des Empfängers; dies gilt entsprechend für sonstige öffentlich-rechtliche Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene (z.B. Postbeamtenkrankenkasse, Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten).
Die zur Geltendmachung des Erstattungsanspruches erforderlichen Angaben hat der Arbeitnehmer nach § 3a Abs. 2 EFZG dem Arbeitgeber unverzüglich zu machen. Als erforderliche Angaben in diesem Zusammenhang gelten z.B. die Dauer der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Spende, die Angabe des zur Erstattung der Entgeltfortzahlung verpflichteten Trägers (z.B. Krankenkasse, Privates Krankenversicherungsunternehmen, Beihilfestelle) des Empfängers sowie die Mitteilung des Ordnungsmerkmals der Krankenkasse des Empfängers.
Die Entgeltfortzahlung aufgrund einer Spende zählt nicht als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, weshalb eine Erstattung nicht im Rahmen des Aufwendungsausgleichsgesetzes (AAG) erfolgen darf und das entsprechende elektronische Verfahren keine Anwendung findet.
Erfolgt aufgrund arbeits- oder tarifvertraglicher Vereinbarungen eine länger als 6-wöchige Entgeltfortzahlung, kann die Erstattung nach § 3a Abs. 2 EFZG nur bis zur Dauer von maximal 6 Wochen geltend gemacht werden. Eine weitergehende Erstattung von geleisteten Entgeltfortzahlungen durch die Krankenkasse des Empfängers ist nicht möglich.
Dem Arbeitgeber werden von der gesetzlichen Krankenkasse des Empfängers das an den Arbeitnehmer fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie die hierauf entfallenden vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf Antrag erstattet. Die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts und damit auch die Erstattung regelt § 4 EFZG. Nach dieser Norm gilt für die Entgeltfortzahlung grundsätzlich das Entgeltausfallprinzip. Es ist dasjenige Entgelt fortzuzahlen, das der Arbeitnehmer erzielt hätte, wenn er nicht wegen der Spende an seiner Arbeitsleistung verhindert gewesen wäre, sondern gearbeitet hätte. Eine Ausnahme hiervon enthält lediglich § 4 Abs. 1 a EFZG, wonach das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt und Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers, die davon abhängen, dass dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich entstanden sind und während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen, von der Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung ausnimmt.
Für die Entgeltfortzahlung ist das Bruttoarbeitsentgelt (einschließlich der Lohnsteuer, Kirchensteuer und des Versichertenanteils zur Sozialversicherung) zugrunde zu legen. Dazu zählen u. a. alle Grundbezüge (Zeit-, Schicht-, Leistungslohn usw.), Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit und ständige Lohnzulagen, die auf besonderen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses beruhen. Das betrifft Erschwernis-, Gefahren- und Nachtdienstzulagen (keine Aufwendungen für Arbeitsbekleidung oder Reinigungsmittel) und vermögenswirksame Leistungen, die der Arbeitgeber nach dem Vermögensbildungsgesetz leistet.
Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen der Arbeitgeber zählen in diesem Sinne auch Beitragszuschüsse, welche im Sinne des § 23 c Abs. 1 Satz 3 SGB IV als Pflichtbeiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen gezahlt werden, und Beitragszuschüsse nach § 257 SGB V.
Nicht als Arbeitsentgelt im diesem Sinne sind Einmalzahlungen und Leistungen, die als Ersatz für Aufwendungen des Arbeitnehmers dienen, wie z.B. Auslösungen, Schmutzzulagen, Fahrkostenzuschüsse, Tage- und Übernachtungsgelder, Kindergartenzuschüsse u. ä. Leistungen.