Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 4 MiLoG, Aufgabe und Zusammensetzung
§ 4 MiLoG
Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG)
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Festsetzung des allgemeinen Mindestlohns → Unterabschnitt 2 – Mindestlohnkommission
§ 4 MiLoG – Aufgabe und Zusammensetzung
(1) Die Bundesregierung errichtet eine ständige Mindestlohnkommission, die über die Anpassung der Höhe des Mindestlohns befindet.
(2) 1Die Mindestlohnkommission wird alle fünf Jahre neu berufen. 2Sie besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, sechs weiteren stimmberechtigten ständigen Mitgliedern und zwei Mitgliedern aus Kreisen der Wissenschaft ohne Stimmrecht (beratende Mitglieder).