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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 6 SGB IV, Vorbehalt abweichender Regelungen
§ 6 SGB IV
Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Grundsätze und Begriffsbestimmungen → Erster Titel – Geltungsbereich und Umfang der Versicherung
§ 6 SGB IV – Vorbehalt abweichender Regelungen
Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
Zu § 6: Vgl. RdSchr. vom 18.03.2020.
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