Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Lohnpfändung - Drittschuldner
Lohnpfändung - Drittschuldner
Information
Bei Pfändung einer (Lohn)Forderung sind immer drei Personen beteiligt. Das ist der Gläubiger, der einen vollstreckbaren Titel vor Gericht erstritten hat. Aus diesem Titel kann er von seinem Schuldner eine bestimmte Zahlung verlangen. Zahlt der Schuldner nicht, kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung einleiten. Mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss pfändet er eine Forderung, die seinem Schuldner zusteht; sein Schuldner ist somit der Gläubiger dieser Forderung. Die Person, die diese Forderung dem Schuldner schuldet, ist die dritte beteiligte Person, der Drittschuldner. Der Drittschuldner ist nach erfolgtem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verpflichtet, die Forderung an den Gläubiger auszuzahlen.
Ist der Schuldner Arbeitnehmer und pfändet der Gläubiger dessen Lohnforderung, wird der Arbeitgeber zum Drittschuldner. Mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind für den Arbeitgeber als Drittschuldner Rechte und Pflichten verbunden:
Nach § 840 ZPO beginnt die Erklärungsfrist zu laufen. Der Gläubiger kann den Arbeitgeber zur Auskunft über die gepfändete Forderung, also die Lohnforderung, die der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber hat, auffordern, entsprechend den Fragen des § 840 ZPO. Danach hat der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses zu erklären
ob und inwieweit er die Lohnforderung als begründet anerkennt und zur Zahlung bereit ist,
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Lohnforderung stellen und
ob und wegen welcher Ansprüche die Lohnforderung des Schuldners bereits durch andere Gläubiger gepfändet ist.
Darüber hinaus braucht der Arbeitgeber keine Auskünfte zu geben. Der Drittschuldner ist nicht verpflichtet, diese Auskünfte zu erteilen, allerdings macht er sich schadenersatzpflichtig, sollte dem Gläubiger aus der Nicht- oder Schlechterfüllung des Auskunftsverlangens ein Schaden entstehen. Deshalb kann nur angeraten werden, bei Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit Auskunftsbegehren dem Gläubiger die gewünschte Auskunft entsprechend § 840 ZPO zu gewähren. Allerdings kann der Drittschuldner dem Gläubiger gegenüber nicht die Erstattung der Kosten verlangen, die ihm durch diese Auskunft entstehen.
Der Arbeitgeber darf, soweit die Pfändung reicht, nicht mehr an den Schuldner zahlen. Dabei hat er zunächst den gepfändeten Teil festzustellen, denn die Berechnung des pfändbaren Betrages ist dem Arbeitgeber überlassen.
Der Arbeitnehmer darf über die gepfändete Forderung nicht mehr verfügen. Tut er dies dennoch, ist die Verfügung gegenüber dem Gläubiger unwirksam.
Der Gläubiger kann über die gepfändete und überwiesene Forderung verfügen, er kann sie einziehen oder abtreten etc.
Wesentlich ist, dass die Stellung des Drittschuldners durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss weder verändert noch verschlechtert werden darf. Deshalb ist er geschützt, wenn er z.B. in Unkenntnis des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Schuldner bezahlt. In diesen Fall muss er nicht nochmals an den Gläubiger zahlen. Dabei wird die Beweislast der Unkenntnis bei ihm liegen. Ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben und zahlt der Drittschuldner in Unkenntnis davon an den Gläubiger, so ist er mit dieser Zahlung auch gegenüber dem Schuldner befreit. Ist die Forderung von mehreren Gläubigern gepfändet, so kann auch den Forderungsbetrag beim Vollstreckungsgericht hinterlegen. Außerdem kann der Drittschuldner dem Gläubiger alle Einreden und Einwendungen entgegenhalten, die ihm zum Zeitpunkt der Pfändung gegenüber dem Schuldner zustanden. Dies sind z.B. Nichtigkeit, Anfechtung, Aufrechnung, aber auch Abtretung oder z.B. Verjährung durch Ablauf einer tarifvertraglichen Verfallfrist.
Der Drittschuldner kann auch die Wirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bestreiten, jedoch nicht gegen die titulierte Forderung des Gläubigers vorgehen. Gegen eine titulierte Forderung hat der Drittschuldner keinerlei Handhabe.
Siehe auch