Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Elternzeit - Kündigungsrecht des Arbeitnehmers
Elternzeit - Kündigungsrecht des Arbeitnehmers
Information
Nach dem vereinbarten Ende der Elternzeit muss die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeit durch die Eltern wieder aufgenommen werden. Sofern der oder die Mitarbeiterin jedoch nicht wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren und das Beschäftigungsverhältnis beenden möchten, ist eine dreimonatige Kündigungsfrist gem. § 19 BEEG zu beachten. Dem Arbeitgeber soll auf diese Weise eine sichere Personalplanung ermöglicht werden. Für langjährig beschäftigte Mitarbeiter verkürzt das Sonderkündigungsrecht unter Umständen die sonst einzuhaltende längere Kündigungsfrist. Mitarbeiter in Elternzeit müssen sich also rechtzeitig überlegen, ob sie nach der Elternzeit wieder arbeiten wollen.
Die Frist des § 19 BEEG gilt sowohl für Vollzeit- wie auch für Teilzeitbeschäftigte.
Zu beachten sind die für jede Kündigung geltenden Formvorschriften, insbesondere die Verpflichtung zur Schriftform.
Wird die Kündigung zwar zum Ende der Elternzeit ausgesprochen, aber die Frist von drei Monaten nicht beachtet, wirkt sie üblicherweise zum nächst möglichen Zeitpunkt danach. Eine Kürzung der Drei-Monats-Frist ist nur möglich, wenn sich der Arbeitgeber auf einen Aufhebungsvertrag einlässt.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund wird von § 19 BEEG nicht berührt.