Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 29 BBiG, Persönliche Eignung
§ 29 BBiG
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Bundesrecht
Kapitel 1 – Berufsausbildung → Abschnitt 3 – Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal
§ 29 BBiG – Persönliche Eignung
Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
- 1.
Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
- 2.
wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.