Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.III.1.1.1 RdSchr. 91b, Allgemeines
Tit. B.III.1.1.1 RdSchr. 91b
Gemeinsames Rundschreiben betr. RRG 1992 und RÜG; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen
Tit. B.III.1 – Beschäftigte → Tit. B.III.1.1 – [jetzt] Arbeitnehmer
Tit. B.III.1.1.1 RdSchr. 91b – Allgemeines
Bei Arbeitnehmern ist nach § 162 Nr. 1 SGB VI für die Berechnung der Beiträge zur Rentenversicherung wie bisher das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung zugrunde zu legen. [jetzt] Für die Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts - auch für besondere Personengruppen (z. B. unständig Beschäftigte) oder bei einmalig gezahlten Arbeitsentgelten - sieht das SGB VI eigenständige Vorschriften vor, die aber inhaltlich grds. dem Recht der Krankenversicherung entsprechen. . .