Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 11.12 RdSchr. 96a
Tit. 11.12 RdSchr. 96a
Gemeinsames Rundschreiben betr. KSVG; hier: Durchführung ab 1.1.1996
Tit. 11 – Beitragsrecht → Tit. 11.12 – Überwachung der Entrichtung der Beitragsanteile nach dem KSVG
Tit. 11.12 RdSchr. 96a
Die Künstlersozialkasse überwacht die ordnungsgemäße Entrichtung der Beitragsanteile des Versicherten nach den Maßgaben der BÜV-KSVG.
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