Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.2 RdSchr. 96a, Ende der Versicherungspflicht
Tit. 4.2 RdSchr. 96a
Gemeinsames Rundschreiben betr. KSVG; hier: Durchführung ab 1.1.1996
Tit. 4 – Beginn und Ende der Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung
Tit. 4.2 RdSchr. 96a – Ende der Versicherungspflicht
(1) Die Versicherungspflicht endet mit der Aufgabe der selbständigen künstlerischen/publizistischen Tätigkeit oder bei Eintritt von Versicherungsfreiheit [richtig] z. B. wegen einer vorrangigen Versicherungspflicht (§§ 4 und 5 KSVG).
(2) Infolge der Eigenart der künstlerischen Tätigkeit ist es erforderlich, bei Eintritt von Versicherungsfreiheit [und bei Aufgabe der Tätigkeit] § 48 SGB X (Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse) nur modifiziert anzuwenden. Wann eine Änderung der Verhältnisse (Versicherungsfreiheit) eingetreten ist, lässt sich nur in den in § 8 Abs. 2 Satz 1 KSVG aufgeführten Fällen (Versicherungsfreiheit nach § 4 Nr. 1 oder 3 bis [jetzt] 7 oder nach § 5 KSVG) genau feststellen. In den übrigen Fällen soll deshalb aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit die Versicherungspflicht erst mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Die Versicherungspflicht ist vom 1. des [richtig] Monats an aufzuheben, der auf den Monat folgt, in dem die Künstlersozialkasse von der Änderung der Verhältnisse Kenntnis erhält. Das Ende der Versicherungspflicht soll nicht von der Dauer des Verwaltungsverfahrens abhängen. Hat der Versicherte vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht, kann die Versicherungspflicht rückwirkend aufgehoben werden.
(3) Dies gilt gleichermaßen bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Mitteilungspflichten, wenn der Versicherte der Künstlersozialkasse Angaben über Sachverhaltsänderungen vorenthält, die zu einer für ihn ungünstigen Entscheidung führen würden.
(4) Die nachfolgenden Beispiele stellen den "Normalfall" dar, ungeachtet etwaiger Vorsatz- oder Fahrlässigkeitstatbestände.
Beispiel 1 [2012 aktualisiert]: | |
Eintritt der Versicherungspflicht nach dem KSVG am | 1. 4. 2012 |
Eintritt eines Versicherungsfreiheitstatbestandes nach § 4 Nr. 1 oder 3 bis 7 bzw. nach § 5 KSVG am | 1. 10. 2012 |
Die Künstlersozialkasse wurde über den Eintritt des Versicherungsfreiheitstatbestandes informiert am | 20. 10. 2012 |
Ende der Versicherungspflicht am | 30. 9. 2012 |
Beispiel 2 [2012 aktualisiert]: | |
Eintritt der Versicherungspflicht nach dem KSVG am | 1 . 4. 2012 |
Eintritt eines Versicherungsfreiheitstatbestandes nach § 4 Nr. 2 KSVG am | 2. 10. 2012 1 |
Die Künstlersozialkasse wurde über den Eintritt des Versicherungsfreiheitstatbestandes informiert am | 23. 10. 2012 |
Ende der Versicherungspflicht am | 31. 10. 2012 |
Beispiel 3 [2012 aktualisiert]: | |
Eintritt der Versicherungspflicht nach dem KSVG am | 1. 4. 2012 |
Aufgabe der selbständigen künstlerischen Tätigkeit zum | 30. 6. 2012 1 |
Die Künstlersozialkasse wurde über die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit informiert am | 15. 12. 2012 |
Ende der Versicherungspflicht am | 31. 12. 2012 |
Diese Angabe steht im Widerspruch zu Tit. 4.2 Abs. 2 Satz 2.