Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.1 RdSchr. 93b, Allgemeines
Tit. 2.1 RdSchr. 93b
Gemeinsames Rundschreiben betr. Dauer des Anspruchs auf Krankengeld nach § 48 SGB V
Tit. 2 – Einzelheiten zur Feststellung der Blockfrist
Tit. 2.1 RdSchr. 93b – Allgemeines
(1) Krankengeld wird während der Mitgliedschaft zeitlich unbegrenzt gezahlt, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von je 3 Jahren.
(2) Bei der Berechnung des Dreijahreszeitraums ist nach dem Grundsatz der starren Blockfrist vorzugehen; der - erstmalige - Eintritt der Arbeitsunfähigkeit setzt für die ihr zugrunde liegende Krankheit eine Kette aufeinander folgender Blockfristen in Gang, innerhalb derer - unter den in § 48 Abs. 2 SGB V genannten weiteren Voraussetzungen - wegen derselben Krankheit jeweils bis zu 78 Wochen Krankengeld bezogen werden kann (vgl. Urteile des BSG vom 17. 4. 1970 - 3 RK 41/69 -, USK 7064, vom 17. 4. 1970 - 3 RK 98/69 -, USK 7065, vom 2. 7. 1970 - 3 RK 76/68 -, USK 7066, und vom 28. 8. 1970 - 3 RK 15/69 -, USK 7095).
Beispiel 1 [2021 aktualisiert]:
Ergebnis:
Erstmaliger Eintritt der Arbeitsunfähigkeit: 16.02.2016
Blockfristen: 16.02.2016 bis 15.02.2019, 16.02.2019 bis 15.02.2022 usw.
(3) Für jede Arbeitsunfähigkeit verursachende Krankheit ist eine eigene Blockfrist zu bilden.
(4) Hierfür [Für die Bildung der Blockfrist] ist es unerheblich, ob dieselbe Krankheit zwischen den Arbeitsunfähigkeitszeiten in der Blockfrist fortlaufend behandlungsbedürftig war (vgl. Urteil des BSG vom 24. 6. 1969 - 3 RK 60/66 -, USK 6950).