Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.II RdSchr. 99j, Definition der unständigen Beschäftigung
Tit. C.II RdSchr. 99j
Gemeinsames Rundschreiben zum GKV-GRG 2000; hier: Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen
Tit. C
Tit. C.II RdSchr. 99j – Definition der unständigen Beschäftigung
Mit der Streichung des § 179 SGB V zum 31. 12. 1995 durch das GStruktG ist auch die in Absatz 2 der genannten Vorschrift verwendete Definition des Begriffs der unständigen Beschäftigung im Recht der Krankenversicherung untergegangen. Da allerdings weiterhin besondere Vorschriften für den Personenkreis der unständig Beschäftigten im Mitgliedschafts-, Melde- und Beitragsrecht existieren, wird die bis zum 31. 12. 1995 verwendete Definition des Begriffs der unständigen Beschäftigung in § 232 SGB V übernommen. Damit wird gleichzeitig erreicht, dass nicht innerhalb eines Versicherungszweiges auf die Vorschriften eines anderen Versicherungszweiges verwiesen werden muss.