Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 4 EFZG Tit. 1 RdSchr. 98b, Grundsatz
Zu § 4 EFZG Tit. 1 RdSchr. 98b
Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG
Zu § 4 EFZG
Zu § 4 EFZG Tit. 1 RdSchr. 98b – Grundsatz
(1) Der Arbeitnehmer hat für den krankheitsbedingten Arbeitsausfall bis zur Dauer von 6 Wochen einen Anspruch auf [jetzt] Fortzahlung des ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehenden Arbeitsentgelts. Dies gilt auch für Personen, die verkürzt arbeiten und Leistungen nach dem AltersTZG erhalten, für Zeiten, an denen sie zur Arbeitsleistung verpflichtet sind.
(2) bis (7) . . .
(8) Für die Entgeltfortzahlung nach den §§ 3 und 9 EFZG[jetzt] §§ 3, 3a und 9 EFZG ist das Entgeltausfallprinzip maßgebend: Für die Berechnung des weiterzuzahlenden Arbeitsentgelts sind also gegenwartsbezogene Werte entscheidend. Deshalb wirken sich alle Änderungen im Arbeitsverhältnis (beispielsweise Verkürzungen der Arbeitszeit, Erhöhung des Arbeitsentgelts durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung usw.) auf die Höhe des weiterzuzahlenden Arbeitsentgelts auch dann aus, wenn sie erst während der Arbeitsunfähigkeit eintreten (vgl. BAG vom 15. 2. 1978 - 5 AZR 739/76 -, USK 7828, EEK I/600). Das bedeutet zugleich, dass einem Arbeitnehmer, der während der Arbeitsunfähigkeit aus einem Berufsausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis überwechselt, vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an das höhere Arbeitsentgelt - wie bei Arbeitsfähigkeit - zu zahlen ist.
(9) . . .