Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. A.II.4.1.1 RdSchr. 97h, Allgemeines
Tit. A.II.4.1.1 RdSchr. 97h
Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. A.II.4 – Beitragspflichtige Einnahmen → Tit. A.II.4.1 – Beschäftigte
Tit. A.II.4.1.1 RdSchr. 97h – Allgemeines
Bei beschäftigten Arbeitnehmern (Arbeiter und Angestellte) ist nach § 342 SGB III für die Berechnung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung wie bisher das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Dabei kann nur das Arbeitsentgelt aus einer der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden Beschäftigung, nicht aber das Arbeitsentgelt aus einer arbeitslosenversicherungsfreien Beschäftigung herangezogen werden.